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Sie sind hier: Home >> >> Einige Anmerkungen zu einem in Deutschland noch nicht debattierten Thema. Von Yasin Alder

30.01.2008 Einige Anmerkungen zu einem in Deutschland noch nicht debattierten Thema. Von Yasin Alder

Wie islamisch korrekt investieren?

(iz). Das Verbot des Wuchers (Riba) im Qur’an ist so eindeutig wie bei keiner anderen Sache. Allah sagt in Sura Al-Baqara, 275-289: „Diejenigen, die Wucher verschlingen, sollen nicht anders dastehen als wie einer, der vom Satan erfasst und zum Wahnsinn getrieben wird. Dies (soll so sein,) weil sie sagen: ‘Handel ist dasselbe wie Wucher.’ Doch Allah hat den Handel erlaubt und den Wucher verboten. Und wenn zu jemandem eine Ermahnung von seinem Herrn kommt und er dann aufhört - dem soll verbleiben, was bereits geschehen ist. Und seine Sache ist bei Allah. Wer es aber von neuem tut - die werden Bewohner des Feuers sein, darin werden sie ewig bleiben. / Allah wird den Wucher dahinschwinden lassen und die Mildtätigkeit vermehren. Und Allah liebt keinen, der ein hartnäckiger Ungläubiger und Übeltäter ist. / Wahrlich, denjenigen, die gläubig sind und gute Werke tun und das Gebet verrichten und die Zakat entrichten, ist ihr Lohn von ihrem Herrn (gewiss,) und sie brauchen keine Angst haben noch werden sie traurig sein. / O ihr, die ihr glaubt, fürchtet Allah und verzichtet auf das, was noch übrig ist an Wucher, wenn ihr Gläubige seid. / Und wenn ihr dies nicht tut, dann ist euch Krieg angesagt von Allah und Seinem Gesandten. Doch wenn ihr bereut, dann soll euch euer Kapital zustehen, sodass weder ihr Unrecht tut, noch euch Unrecht zugefügt wird."
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Chronologisch zählen diese Verse zu den letzten, die offenbart wurden, was ihre Bedeutung noch zusätzlich unterstreicht. Die korrekte Definition von Riba ist nach Qadi Abu Bakr ibn Al-’Arabi in „Al-Ahkam Al-Qur’an“ jeder „Überschuss zwischen dem Wert der gegebenen Güter und ihrem Gegenwert (dem Wert der empfangenen Güter)“.

Wie mit dem Riba-Verbot umgehen?

Immer wieder stellen sich Muslime die Frage, wie sie angesichts des klaren Verbots von Riba im Qur’an - wobei Riba nicht nur Zinsen meint, wie viele denken - in der Praxis damit umgehen können. Diese Frage stellt sich beim Kauf oder Bau von Häusern oder Moscheen - was im Rahmen dieser Reihe auch schon einmal behandelt worden ist - aber auch im Bereich der Geldanlage. Hier haben insbesondere die türkischstämmigen Muslime in Deutschland schon leidvolle Erfahrungen machen müssen, nachdem sie in den 90er Jahren in die vorgeblich islamisch arbeitenden Holdings investiert hatten und dabei große Mengen von Geld, oft Ersparnisse von Jahren und Jahrzehnten, verloren. Diese Enttäuschung sitzt tief und hat sicherlich zu erhöhtem Misstrauen geführt.

Dies könnte einer der Gründe sein, warum das so genannte „Islamic Banking“, das in muslimischen Ländern, vor allem in Südostasien und den Golfstaaten, und in Europa vor allem in Großbritannien seit einigen Jahren boomt, in Deutschland bisher kaum Fuß fassen konnte. Gleichzeitig sind beispielsweise türkische oder auch marokkanische Banken, die konventionell (also mit Zinsen) arbeiten, auch in Deutschland aktiv und bemüht, Kunden unter den Migranten zu werben. Bei Hausfinanzierungen greifen viele - mangels anderer Möglichkeiten - letztlich doch auf verzinste Bankkredite zurück, die eigentlich verboten sind. Eine Fatwa von Schaikh Al-Qaradawi, die eine „Ausnahmegenehmigung“ für verzinste Kredite speziell für den Hausbau und -kauf in europäischen Ländern aussprach, gilt als sehr umstritten.

Das Problem stellt sich aber auch durchaus im Alltag, sodass viele Muslime zum Beispiel peinlich genau darauf achten, dass ihr Kontostand nicht ins Minus gerät. Ein bestehendes Modell im Rahmen des „Islamic Finance“, wie es zum Beispiel in England angewandt wird, ist dass die Bank ein Haus oder Auto kauft, was vom Käufer dann in Raten abbezahlt wird, jedoch ohne Zinsen. Das Problem ist in Deutschland allerdings, dass bei dieser Verfahrensweise beim Hauskauf eine doppelte Grunderwerbssteuer anfällt. In den arabischen Ländern oder in England hat bereits jede größere Bank „islamische“ Eigenheimfinanzierungen in ihrem Angebot.

Abgesehen von der grundsätzlichen Frage, ob das Bankwesen überhaupt islamisch sein kann - die ersten Banken entstanden in der muslimischen Welt ja auch erst in der Kolonialzeit vor 100-120 Jahren - besteht auch die berechtigte Frage, ob die als „islamisch“ bezeichneten Finanzierungsmodelle dies tatsächlich sind. Ein weiterer Bereich sind die Anlagefonds für Aktien. In Deutschland verfügt zum Beispiel die Deutsche Bank über „scharia-konforme“ Anlagefonds, doch werden diese vor allem in der arabischen Welt angeboten. Der Begriff Schari’a, der ja sonst in Deutschland eher als ein Schreckensbegriff gesehen wird, bereitet in diesem Rahmen offenbar keine Probleme.

Als Bedingungen für „scharia-konforme“ Investments gelten insbesondere, dass bestimmte Aussschlusskriterien eingehalten werden. So sollen beispielsweise keine Aktien von Finanzinstituten und Versicherungen, die Zinsgeschäfte tätigen, gekauft werden. Außerdem soll nicht in Unternehmen investiert werden, die Dinge produzieren oder handeln, die im Islam eindeutig verboten sind, wie Alkohol, Tabak, Schweinefleisch, Glücksspiel, Pornografie, Nachtclubs, aber auch Dinge wie Rüstungsgüter, worin man anderen Investmentmodellen, die ethische Kriterien berücksichtigen, ähnelt. Auch dürfen Unternehmen, in die investiert wird, nur bis zu einem gewissen Grad verschuldet sein. Global betrachtet stellt „Islamic Banking“ mit einem geschätzten Volumen von 180 bis 250 Milliarden US-Dollar einen attraktiven „Wachstumsmarkt“ mit hohen Wachstumsraten dar, weshalb sich darin sowohl von Muslimen geführte als auch viele nichtmuslimische Banken tummeln.

Die Wachstumsraten werden auf 8 bis 15 Prozent pro Jahr geschätzt. In den nächsten zehn Jahren, so wird vermutet, wird etwa 50 Prozent der Spareinlagen der muslimischen Bevölkerung weltweit auf Konten „islamischer“ Banken liegen. Derzeit operieren weltweit ungefähr 280 „islamische Banken“, mit steigender Tendenz.

Kritik am Konzepten

Eine grundsätzliche Kritik am „Islamic Banking & Finance“ lautet, dass es sich dabei nur um eine scheinbare „Islamisierung“ nichtislamischer Wirtschafts- und Finanzmodelle handelt, die letztlich zu einer weiteren Angleichung der muslimischen Ökonomie an die derzeit global vorherrschende, nichtmuslimische kapitalistische Wirtschaftsweise führt, statt zu eigenen, wirklich islamischen Alternativen. Während die ursprünglichen islamischen ökonomischen Regeln weitgehend nirgendwo mehr angewendet werden, tragen diese scheinbar islamischen Verfahren zur Zementierung eben dieses Status Quo bei.

Dass islamische Gelehrte in den Aufsichtsräten solcher Banken sitzen, ist dabei ein wichtiger Bestandteil für deren Marketing, da dies Vertrauen bei den Kunden schafft. Die heute im „Islamic Banking and Finance“ gebräuchlichsten Konzepte sind (in Klammern die Definitionen aus Banking-Sicht): Murabaha (Handelsfinanzierung, „Mark-up-Sale“), Mudaraba (Beteiligungsfinanzierung ähnlich einer stillen Gesellschaft oder auch „Mezzanine“), Muscharaka (Beteiligungsfinanzierung durch Beteiligung auf Zeit, „Venture Capital“).

Bei Muscharaka bringen sowohl Bank als auch Kunde Kapital ein und vereinbaren eine Teilung von Gewinn und Verlust. Der Begriff „Sukuk“ bezeichnet Anleihen/Zertifikate. Im authentischen Fiqh entspricht Mudaraba dem Qirad-Vertrag, der einen geschäftlichen Anleihevertrag darstellt, bei dem von einem oder mehreren Kapitalgebern das Eigentum an der Investmentsumme jemand anderem zeitlich begrenzt übertragen wird, um damit Handel zu betreiben, und so gewissermaßen eine Handelsgemeinschaft gebildet wird. Im Banking werde der Begriff, so die Kritik, allgemeiner verwendet, ohne die klaren rechtlichen Regeln für Mudaraba zu beachten.

Eine wesentliche Kritik richtet sich vor allem gegen Murabaha, das über 80 Prozent aller Transaktionen so genannter islamischer Banken einnimmt und zum Beispiel auch zur Finanzierung von Häusern angewandt wird. Obwohl dies eigentlich eine Art des Kaufvertrags ist und kein finanzieller Kontrakt wie Mudaraba, so der Gelehrte Umar Ibrahim Vadillo, betrieben diese Banken tatsächlich die verbotene Praxis von zwei Verkäufen in einem, wobei Zins beziehungsweise Wucher als Profit getarnt werde. Laut der Definition der Banken ist Murabaha ein Aufschlag oder eine Handelsspanne. Dabei kauft die Bank in ihrem Namen Güter für einen Kunden und verkauft anschließend die Güter mit einem Gewinn an den Kunden.

Der Kunde oder Käufer begleicht dann den Kaufbetrag in Form von Ratenzahlung. Vadillo definiert dies gemäß dem authentischen islamischen Fiqh als zwei Verkäufe in einem und damit als verboten. Korrekterweise sei Murabaha lediglich ein Verkauf, bei dem der Händler eine zum Beispiel für 50 Euro erworbene Ware zu einem Preis von 60 Euro wieder verkauft, dabei aber den Preisaufschlag beim Weiterverkauf bekannt gibt. Bei der von den Banken praktizierten Variante kauft allerdings die Bank bereits im Auftrag des Kunden, des eigentlichen Käufers). Auch Gelehrte, die zu den Fürsprechern des Islamic Banking gehören, wie Taqi Usmani, sehen Murabaha nur als eine Art vorübergehende Notlösung an, da die eigentlichen Finanzierungsinstrumente Mudaraba und Muscharaka unter den gegebenen Bedingungen nur schwierig angewandt werden könnten. Dem Kunden hingegen werde, so Vadillo, dies nicht vermittelt.

Und auch die Art und Weise, wie Mudaraba und Muscharaka heute im „Islamic Banking“ definiert würden, entspreche nicht den eigentlichen islamischen Vertragsarten, da diese Begriffe nicht mehr in ihrer eigentlichen Bedeutung, sondern nur noch als Prinzipien verwendet würden, wobei Mudaraba synonym zu „profit-sharing“ (Gewinnbeteiligung) und Muscharaka als „equity-sharing“ verstanden werde, obwohl Mudaraba in Wirklichkeit genau definierte, komplexe Regeln hat und Musharaka im Islam nicht das gleiche ist, was im Kapitalismus als „equity participation“ verstanden werde.

Angesichts der grundsätzlichen Kritik an bestehenden, als islamisch bezeichneten Finanzierungsformen bleibt weiterhin die Herausforderung bestehen, den Aufbau alternativer islamischer Finanzierungsformen, wie Mudaraba/Qirad oder Muscharaka in ihrer eigentlichen Bedeutung anzugehen.


Abdullah Bubenheim aus Amman schrieb am 11.02.2008
Das arab. Wort „ribâ“ bedeutet nicht „Wucher“, sondern „Zins“ im Sinne eines jeden, auch noch so geringen Zuwaches ohne Gegenwert, und sei es weniger als 1 v.H. Die Befürworter der Meinung, daß mit Ribâ nur Wucher gemeint sei, aber nicht geringfügiger Zins, berufen sich dabei auf: „O die ihr glaubt, verschlingt nicht den Zins um ein Vielfaches vermehrt“ [Sûra 3 Âl-i ´Imrân 130], was hier jedoch nicht als Voraussetzung für das Verbot, sondern nur als Erwähnung der damaligen Praxis unter den Arabern verstanden werden kann. Ähnlich kann die Erwähnung der „unverletzlichen Monate“ in: „So fügt euch selbst in ihnen kein Unrecht zu (oder: fügt euch gegenseitig ... kein Unrecht zu)“ [Sûra 9 at-Tauba 36] nicht so aufgefaßt werden, daß es während der anderen Monate erlaubt sei, einander Unrecht zuzufügen. Auf Grund der anderen Qur'ân-Verse über Ribâ und der dazu überlieferten Hadîthe sind die „traditionellen“ Gelehrten zu der Meinung gelangt, daß damit jeder noch so geringe Zuwachs ohne Gegenwert oder -Leistung gemeint ist.
Abdullah Bubenheim aus Amman schrieb am 11.02.2008
P.S:
Offensichtlich liegt ein Mißverständnis vor, das nicht auf der Definition von „Ribâ“ beruht, sondern darauf, daß der Verfasser des Artikels „Wucher“ mit „Zins“ gleichsetzt, während im Sprachgebrauch gewöhnlich Wucher als übermäßiger Zins von letzterem unterschieden wird.
Wucher bezeichnet das Angebot einer Leistung zu einer deutlich überhöhten Gegenleistung unter Ausnutzung einer Schwächesituation des Vertragspartners.
Definition
Wann Leistung und Gegenleistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen, ist einer umfassenden Würdigung des Einzelfalls zu entnehmen.
Ein Wucher liegt allgemein dann vor, wenn die Gegenleistung 110% über dem objektiven Marktwert liegt und die andere Seite dies ausgenutzt hat (subjektives Element). Sofern die Gegenleistung 200% übersteigt wird das Ausnutzen vermutet. Bei über 300% gilt es als unwiderleglich vermutet.
[Quelle: Wikipedia]

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