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Sie sind hier: Home >> Islam >> Die Nachfolge der Gelehrten ist Teil der islamischen Lebensweise. Von Schaikh Tahir Mahmood Kiani
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28.04.2009 Die Nachfolge der Gelehrten ist Teil der islamischen Lebensweise. Von Schaikh Tahir Mahmood Kiani

Die Erben der Propheten

Der Din ist ein befestigter Ort, der fortwährend von schützenden Wachen bewacht ist. Er ist umgeben von dicken Mauern und gesichert durch ein unüberwindliches Tor. Dieser Schutz ist wohlgemerkt nicht das Werk menschlicher Machenschaften, sondern der Göttliche Schutz selbst, den Allah den Anhängern Seiner letztgültigen Lebensweise versprach.

Solange Muslime bescheiden sind und den Rechtgeleiteten und Gelehrten unter ihnen Respekt erweisen, bleiben sie erfolgreich. Aber sobald sich die Triebseele eines Individuums erhebt, beginnen deren negative Seiten die Kontrolle zu übernehmen und führen dazu, dass es sich den Gelehrten ebenbürtig fühlt und in Folge eine eigene „Mini-Madhhab“1 gründet. Es gab im Körper der Muslime kaum eine verheerendere Tendenz als jene, Millionen von „Mini-Madhhabs“ zu folgen - eine für jeden einzelnen Muslim.

Viele neue „Gelehrte“ haben die ­Abschaffung des verbindlichen Gelehrtentums und das Abstreifen der „Ketten des Taqlid“2 propagiert. Damit machten sie sich im Umkehrschluss zu ihrer eigenen Autorität. Die prominentesten unter den historischen Vertretern dieser Richtung waren Muhammad ‘Abduh, Raschid Rida, Sayyid Qutb und Maududi, die den Taqlid als schwerwiegenden Fehler betrachteten.

Quellen des Rechts
Im Wesentlichen gibt es vier wichtige Quellen des islamischen Rechts: den Qur’an, die Sunna (Lebenspraxis) des Gesandten Allahs, die Übereinkunft der Gelehrten (Idschma’) über rechtliche Urteile und Qijas (der Analogieschluss).3 Die Bedeutung dieser Grenzen entspricht dieser Anordnung. Bei der Urteilsfindung müssen sie konsultiert werden.

Ein Beleg dafür findet sich in der Überlieferung von Mu’adh ibn Dschabal, als der Gesandte Allahs, möge Allah ihn segnen und ihm Frieden geben, ihn in den Jemen entsandte und von ihm wissen wollte, nach was er sich richten wolle. Mu’adh entgegnete: „Nach dem Buch von Allah.“ Dann fragte ihn der Prophet: „Was ist, wenn Du darin kein Urteil findest?“ Er antwortete: „Nach der Sunna des Gesandten Allahs.“ Unser geliebter Prophet fragte dann: „Was ist, wenn Du darin nichts findest?“ Mu’adh antwortete: „Dann werde ich mich auf mein eigenes Urteil verlassen.“ Dann klopfte ihm der Gesandte Allahs auf die Brust und sagte: „Alles Lob gebührt Allah, dem Erhaben, Der dem Abgesandten des Gesandten Allahs gab, was den Gesandten Allahs zufrieden stellt.“

Unser Meister, Mu’adh ibn Dschabal, erwähnte den Qur’an, die Sunna und den Gebrauch des eigenen Urteilsvermögens bei Fällung rechtlicher Urteile, aber er erwähnte den Idschma’ (Übereinkunft der Gelehrten) nicht, weil dieser während der Lebenszeit des Propheten offenkundig nicht notwendig war.

In einem anderen Hadith von ‘Abdullah ibn Mas’ud werden Qur’an und Sunna als Rechtsquellen ausdrücklich erwähnt, genauso wie der Idschtihad und der Idschma’, wobei sich die dort genannten „Rechtschaffenen“ auf die Gelehrten des Islam beziehen, wenn diese sich in einer bestimmten Frage einig sind. Ihr Vorbildcharakter in Fragen religiöser Bedeutung ist für Muslime wesentlich, da ihr Idschma’ die dritte Quelle der Urteilsfindung im Islam ist. Darüber hinaus ist er wichtiger als die vierte Quelle, der Idschtihad, denn er bezeichnet die Meinung mehrerer Gelehrter. Sollte es eine Übereinkunft der Gelehrten in bestimmten Punkten geben, wäre der individuelle Idschtihad falsch, da er sich gegen die Einheit der Meinungen unter den Gelehrten richtet.

Im Edlen Qur’an findet sich der ­folgende Vers: „O, die ihr Iman habt. Gehorcht Allahs und gehorcht dem ­Gesandten und denjenigen, die Autorität unter euch besitzen.“ (An-Nisa, 59) Die Kommentatoren des Qur’an ­erläuterten diese Aussage unter anderem so, dass der Gehorsam gegenüber Allah die Nachfolgeschaft des Qur’an bedeutet. Der Gehorsam gegenüber dem ­Propheten gilt hier seiner Sunna. Jenseits der offenkundigen gemeinschaftlich-­gesellschaftlichen Dimension des ­letzten Teil dieser Aussage bedeutet dies die Nachfolgeschaft der einheitlichen Urteile der religiösen Gelehrten in religiösen Fragen.

Der Konsensus kann daher wie folgt bestimmt werden: Die Übereinkunft aller Mudschtahids aus der muslimischen Gemeinschaft - zu jeder Zeit nach dem Gesandten Allahs und zu jedem Urteil der Schari’a. Damit eine Regelung gültig sein kann, muss es daher eine Übereinkunft der Mudschtahids unter den Muslimen geben und sie kann nicht von jedem kommen, der meint, eine Meinung haben zu müssen. Imam Asch-Schaukani schrieb dazu: „Nach Ansicht der Mehrheit unter den Gelehrten hat die Entscheidung der einfachen Leute für deren Übereinkunft keine Wirkung - unabhängig davon, ob sie in Überstimmung mit oder gegen das islamische Recht ist. Dies liegt daran, weil es ihnen an der notwendigen Qualifikation über die Schari’a und die Beweise fehlt.“

Was ist Taqlid?
Der Qur’an und die prophetische Sunna sind die primären Quellen des islamischen Rechts. Alle Regelungen der Schari’a leiten sich aus ihnen ab - direkt wie indirekt. In seiner Bedeutung kommt der Qur’an zuerst, dann die Sunna, dann die Übereinkunft der Gelehrten und danach der Qijas. Selbstverständlich müssen wir in uns die Eigenschaften eines Mudschtahid finden, um überhaupt eine Aufgabe von so schwerwiegender Natur auf uns zu nehmen. Sollten wir diese Fähigkeiten nicht finden, ist es entscheidend für uns, die Urteile jener Gelehrten anzuerkennen, die zu Recht für sich beanspruchen können, Idschtihad in Fragen des Rechts zu praktizieren. Allah sagt in seinem Majestätischen Qur’an: „Fragt die Leute der Erinnerung, wenn ihr etwas nicht wisst.“ (An-Nahl, 43)

In anderen Worten: Es wird immer Leute geben, die etwas nicht wissen, wenn sie mit Fragestellungen von praktischer religiöser Natur konfrontiert werden. Diese Nicht-Wissenden sollten die Wissenden, das heißt die „Leute der Erinnerung“ um Rechtleitung fragen. Durch diesen Text wird jeder angewiesen, der nicht qualifiziert ist, in rechtlichen Fragen Entscheidungen zu treffen, dem Wissen qualifizierter Experten zu folgen und es anzuwenden. Es gibt weitere, ähnliche Verse, die sich auf diese Angelegenheit beziehen.

Unzulässige Vermischungen
Manche Muslime in gelehrten Zirkeln haben einen unrechtmäßigen Nutzen aus der Bescheidenheit der frühen Gelehrten gezogen, die sich wegen ihres persönlichen Adabs weigerten, ihrer Meinung den absoluten Vorrang einzuräumen. Manche haben versucht, die großem Imame durch Vorwürfe der Unwissenheit herabzusetzen, während andere „stärkere“ Referenzen gegen einen Imam vorgebracht haben und gegen dessen rechtliche Entscheidung handeln, während sie weiterhin behaupten, sein Nachfolger zu sein. Die ehrenwerten Imame waren sich bewusst, was sie taten und kannten die Folgen ihrer Äußerungen. Aus diesem Grund waren sie immer sehr vorsichtig.

Die Rukhsa bedeutet im islamischen Recht ein Entgegenkommen bei einer normalerweise anders lautenden recht­lichen Verpflichtung. Obwohl es normalerweise verpflichtend ist, beim ­Mittagsgebet vier Gebetseinheiten zu verrichten, dürfen diese im Falle des Gebets des Reisenden auf zwei verkürzt werden. Es gibt - je nach Rechtsschule und Situation - unterschiedliche Beispiele dieser Erleichterungen. Die Vermengung der Rukhsas unterschiedlicher Rechtsschulen gilt als „unzulässige Vermischung (Talfiq) der Madhhabs“. Zu den wichtigsten Befürwortern dieser Vermengung zählten [die historischen Modernisten] Maududi, Qutb und Rida, welche der Ansicht waren, dass die Erleichterungen verschiedener Rechtsschulen zusammengeführt werden könnten. Imam Dschalal Ad-Din Al-Mahalli, der erste der beiden Autoren des Tafsir Al-Dschalalain, sagte: „Die Vollziehung der ‘Ibada in der Befolgung der Regeln von zwei, drei oder vier Rechtsschulen, die zueinander im Widerspruch stehen, ist eine Auflehnung gegen die Übereinkunft dieser Madhhabs. Das heißt, dass Talfiq nicht statthaft ist.“ Al-Mahalli stand mit dieser Ansicht nicht alleine. Eine ganze Reihe anderer, respektierter Gelehrter teilte ebenfalls die Meinung, wonach eine Vermengung der Rechtsschulen bei ein und der selben Frage nicht zulässig sei.

Schlussfolgerung
Es ist essenziell, dass jemand, der kein Mudschtahid ist, ein Muqallid wird. Niemand sollte Urteile und Erleichterungen aus unterschiedlichen Rechtsschulen zu einer einzigen Handlung der ‘Ibada vermengen, und damit de facto eine fünfte Madhhab gründen. Eine solche gibt es im Islam nicht. Was die großen Imame aus Bescheidenheit und Adab gegenüber Allah und dem Wissen gesagt haben, betrifft uns Nicht-Gelehrte auf dem einfachen Niveau des Taqlid nicht, sondern nur die Elite der Suchenden, die genug Wissen besitzen, um die Meinungsunterschiede [Ikhtilaf] der Gelehrten zu verstehen und einzuordnen. Wir einfachen Muslime müssen die wichtigsten Urteile der Schule, der wir anhängen, anerkennen.

Gelehrte des höchsten Kalibers, Leuchten des Wissens, die wir nach den ­Propheten, den Gesandten und den ­Prophetengefährten als die Elite der Schöpfung anerkennen4, waren Anhänger einer Rechtsschule. Sie alle waren Muqallids. Es gab7 so gut wie keinen „orthodoxen Gelehrten“ des Islam, der nicht einer bestimmten Rechtsschule folgte. Keinen, um genau zu sein.

Imam Al-Ghazali, der selbst der Rechtsmethodologie von Imam Asch-Schafi’i folgte, war der Ansicht, dass es notwendig sei, einer anerkannten Rechtsschule zu folgen, um der tödlichen Gefahr zu begegnen, die offenbarten Quellen falsch zu verstehen.

Mein Lehrer, Professor Imran Ahsan Khan Niyazi, schrieb in der Einleitung zu seiner englischen Übersetzung der „Bidajat Al-Mudschtahid“ von Ibn Ruschd: „Taqlid, im Gegensatz zu blinder Nachahmung, ist die Grundlage aller Beziehungen, die auf Vertrauen basieren - wie zwischen Patienten und Arzt, einem Klienten und dessen Anwalt oder zwischen einem Geschäftsmann und seinem Buchhalter. Er ist eine rechtliche Methode, die sicherstellt, dass die Richter, die keine voll qualifizierten Mudschtahids sind, in der Lage sind, Fälle auf Grundlage der Präzendenz­fälle zu entscheiden, die von unabhängigen Juristen entschieden wurden ... Das System des Taqlids beinhaltet, dass beispielsweise der Laie, solange er keine entsprechende Ausbildung erhält, nicht als Arzt praktizieren kann. In Sachen Medizin mag eine solche Person als Quacksalber gelten oder heute sogar bestraft werden, aber im Falle des islamischen Rechts handelt es sich um eine viel größere Verantwortung: Er behauptet, dass seine Meinung für das Recht steht, welches von Allah beabsichtigt war.“

1 Jene rechtliche Methodologie, die sich auf einen islamischen Gelehrten der Frühzeit bezieht und die in ihrem Rücklauf zum prophetischen Modell von Medina zurückführt.
2 Die Nachfolgeschaft eines jeden, der nicht das umfassende Wissen besitzt, um sich seine eigene Rechtsmeinung zu bilden, der rechtlichen Entscheidung eines Mudschtahids ohne Frage nach einem Beweis zu folgen.
3 In der Schule der Leute von Medina, die nach Imam Malik benannt wurde, gilt der ‘Amal, die Sunna der frühen Generation der Gemeinschaft in Medina, ebenfalls als grundlegende Rechtsquelle.
4 wie die Imame Ar-Razi, Al-Ghazali, Al-Bukhari, Al-Dschilani, An-Nawawi, As-Sujuti, Asch-Schaibani, At-Tirmidhi und viele, viele andere mehr.
5 Im zeitlich-historischen Kontext bedeutet dies: nach der Formation des islamischen Rechts.
Was sind Rechtsschulen? Es gibt gute Gründe, warum die Muslime an den Madhhabs festgehalten haben. Von Schaikh Nuh Ha Mim Keller [01.03.2013]
Ein Kommentar von Abu Bakr Rieger über eine notwendige Einordnung von Wissen und Gelehrten und warum es kein Wissen ohne Handlung gibt [01.03.2013]
Dr. Mohammad Nadwi über das umfangreiche Erbe der weiblichen Lehrerinnen im Islam [31.01.2013]
Hintergrund: Erinnerung an den Prophetengeburtstag [23.01.2013]
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