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Berliner Gericht weist im Streit und Neutralitätsgesetz die Klage einer Lehrerin ab

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Berlin (KNA/iz). Das Arbeitsgericht in Berlin hat die Klage einer muslimischen Lehrerin abgewiesen, die an einer Grundschule mit Kopftuch unterrichten wollte. Die Richter begründeten ihre am 9. Mai verkündete Entscheidung mit dem seit 2005 in Berlin geltenden Neutralitätsgesetz. Die Regelung verbietet es Grundschullehrern und anderen Beamten im öffentlichen Dienst, sichtbare religiöse oder weltanschauliche Symbole beziehungsweise auffallend religiös oder weltanschaulich geprägte Kleidungsstücke im öffentlichen Dienst zu tragen.
Die Klägerin sollte ursprünglich in einer Grundschule unterrichten, wurde dann aber, weil sie ein Kopftuch im Unterricht tragen wollte, an ein sogenanntes Oberstufenzentrum, eine berufsbildende Schule, versetzt. Die Klägerin sah sich in dieser Versetzung in ihrer grundgesetzlich geschützten Religionsfreiheit verletzt. Dem widersprachen die Berliner Richter. Vielmehr habe das Land Berlin bei der Zuweisung des Arbeitsplatzes das Neutralitätsgesetz beachten müssen. Die Regelung verstoße nicht gegen verfassungsrechtliche Vorschriften. Gegen das Urteil kann Berufung am Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.
Das Thema beschäftigt seit Jahren deutsche Gerichte, die unterschiedlich entscheiden. Im Februar 2017 hatte das Landesarbeitsgericht in Berlin-Brandenburg einer Frau, die wegen des Kopftuchs als Lehrerin abgelehnt worden war, Schadensersatz zugestanden.
Das Bundesverfassungsgericht hatte vor drei Jahren ein pauschales Kopftuchverbot an Schulen abgelehnt und die Bedeutung der Religionsfreiheit hervorgehoben. Vom Tragen eines Kopftuches gehe allein noch keine Gefahr aus. In jedem Bundesland gibt es inzwischen eigene Regelungen, wie mit der Frage der Kopftücher bei muslimischen Lehrerinnen umzugehen sei. In Berlin sorgte zuletzt das von Jesuiten geführte Canisius-Kolleg für Schlagzeilen, als das Gymnasium eine Kopftuch tragende Lehrerin einstellte.
Buchholz: Diskriminierung auf dem Arbeitsmarkt
Die religionspolitische Sprecherin der Linken-Bundestagsfraktion Christine Buchholz kommentierte das Urteil mit den Worten, damit werde eine „Diskriminierung kopftuchtragender, muslimischer Frauen auf dem Arbeitsmarkt“ fortgesetzt. „Das Urteil sendet ein ausgrenzendes Signal, das den Herausforderungen in einer multireligiösen, vielfältigen Stadt wie Berlin nicht gerecht wird.“
Buchholz’ Kritik schloss sich das Berliner Netzweg gegen Diskriminierung und Islamfeindlichkeit an. Deren Sprecherin, Zeynep Çetin, zeigte sich kritisch. „Wir bedauern diese Entscheidung und halten sie für falsch. Allein das ‘Sehen’ einer Frau mit Kopftuch als Lehrerin kann keine ’Gefahr’ darstellen. Das hat das Bundesverfassungsgericht klar zum Ausdruck gebracht. Wie viele Klagen sind noch erforderlich, um endlich auch in Berlin zu der Einsicht zu gelangen, dass das Gesetz entgegen seines Wortlauts nicht neutral, sondern diskriminierend und damit nicht verfassungsgemäß ist?“, verlautbarte das Bündnis.
„Der diskriminierenden Einstellungspraxis der Bildungsverwaltung muss ein Riegel vorgeschoben werden. Die Klägerin kann nicht arbeiten, wofür sie ausgebildet und qualifiziert ist: als Grundschullehrerin“, so Çetin.