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Muslime begrüßen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts

Religion
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Köln/Berlin. Der Islamrat für die Bundesrepublik Deutschland sowie der Zentralrat der Muslime in Deutschland (ZMD) begrüßten beide in Pressemitteilungen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes zum Islamischen Religionsunterricht (IRU) in Nordrhein-Westfalen.
Anlass dazu war die Entscheidung (Az. 6 B 94.18 vom 20.12.2018) des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) über die Nichtzulassungsbeschwerde des Islamrats und des Zentralrats der Muslime (ZMD). Die Kläger hatten die Einrichtung des islamischen Religionsunterrichts als ordentliches Lehrfach in Nordrhein-Westfalen angestrebt.
Mit dem Beschluss hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) den  Nichtzulassungsbeschwerden des Zentralrat der Muslime in Deutschland (ZMD) und des Islamrats für die BRD stattgegeben und das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG Münster) als fehlerhaft aufgehoben und zur erneuten Verhandlung an dieses zurückverwiesen.
Burhan Kesici, Vorsitzender des Islamrates, erklärte hierzu: „Die obersten Verwaltungsrichter haben über die Nichtzulassungsbeschwerde des Islamrats und des ZMD hinaus gleich auch das Urteil des Nordrhein-Westfälischen Oberverwaltungsgerichts (OVG) mitkassiert. Das OVG hat seine Auffassung entscheidungstragend auf unzulässige Gesichtspunkte gestützt. Der Staat darf, wie die Bundesrichter jetzt zutreffend festgestellt haben, die theologische Kompetenz nicht vorgeben.“
Der Beschluss sein auch „eine Ansage an die Politik, ihre bisherige Haltung auf den Prüfstand zu stellen“. Die Einrichtung von islamischem Religionsunterricht als ordentliches Lehrfach an öffentlichen Schulen und ihre Akzeptanz unter Musliminnen und Muslimen sollte auch der Politik ein wichtiges Anliegen sein. Muslimischen Eltern und ihren Kindern sei es wichtig, dass der Religionsunterricht von islamischen Religionsgemeinschaften verantwortet werde.
Für Aiman Mazyek, dem Vorsitzenden des ZMD, zeige das Urteil die Mängel in der Entscheidungsfindung der vorangegangenen Instanz (dem OVG Münster). „Unser Antrag auf Erteilung des islamischen Religionsunterrichts in NRW ist schon 1994 gestellt worden und seit 1994 kämpfen wir für einen islamischen Religionsunterricht, der gemäß den Vorgaben unserer Verfassung von uns als Religionsgemeinschaft unter staatlicher Aufsicht verantwortet und in deutscher Sprache sowie von an deutschen Universitäten ausgebildeten Lehrerinnen und Lehrern gelehrt wird. Nochmals: Das fordern wir seit 1994, also lange bevor dies politisch gedacht wurde“, so Mazyek.
Zum Beschluss des BVerwG sagte der Beauftragte für Recht des ZMD, Rechtsanwalt Said Barkan: „Das nun aufgehobene Urteil des OVG Münster aus dem letzen Jahr wurde in Fachkreisen nicht zu Unrecht – bisweilen heftig – kritisiert. Diese Kritik wird nun durch die Aufhebung durch das  Bundesverwaltungsgericht bestätigt, da das OVG Münster die Vorgaben der höchstrichterlichen Rechtsprechung an die Eigenschaft für die Anerkennung als Religionsgemeinschaft in Bezug auch auf den ZMD überspannt hat.“