,

Rituelle Schlachtungen laut Europäischem Gerichtshof nur in zugelassenen Schlachthöfen

Foto: Archiv

Luxemburg (KNA). Rituelle Schlachtungen ohne Betäubung dürfen nur in zugelassenen Schlachthöfen vorgenommen werden. „Diese Verpflichtung beeinträchtigt nicht die Religionsfreiheit“, heißt es in einem in Luxemburg veröffentlichten Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH).
Durch die Regel würden rituelle Schlachtungen „lediglich“ organisiert und Vorgaben etwa zum Tierwohl und der Gesundheit der Konsumenten gemacht. Die Vorgaben beschränkten deshalb nicht das Recht von Muslimen auf Religionsfreiheit, so der EuGH. Rituelle Schlachtungen fielen unter den Begriff „religiöser Ritus“ und seien durch die EU-Grundrechtecharta geschützt.
Mehrere islamische Vereinigungen und Moschee-Dachverbände aus Belgien hatten die Region Flandern 2016 verklagt, weil sie das Schächten ohne Betäubung in temporären Schlachtstätten verboten hatte. Die Verbände argumentierten, dass das Verbot gegen die Religionsfreiheit verstoße. Zudem reichen die Kapazitäten der Schlachthöfe nach Angaben der muslimischen Interessenvertreter während des islamischen Opferfestes nicht aus. Dem EuGH zufolge betrifft dieses Problem jedoch nur eine kleine Zahl von Gemeinden in Flandern und beeinträchtigt damit nicht die Gültigkeit der aufgestellten Regel.
Das Schächten ist eine in Islam und Judentum vorgeschriebene rituelle Schlachtmethode, die den Verzehr von unblutigem Fleisch ermöglicht. Dabei werden den Tieren die Halsschlagadern sowie die Luft- und Speiseröhre mit einem Schnitt durchtrennt. Auf eine Betäubung wird verzichtet, sodass das Tier wegen des noch aktiven Kreislaufs vollständig ausbluten kann. Der Genuss von Blut ist in beiden Religionen verboten. In Deutschland ist das Schächten mit Blick auf die Religionsfreiheit unter Auflagen erlaubt.