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Verbote nur unter Auflagen. EuGH-Urteil stärkt Arbeitgeber

Der Europäische Gerichtshof erlaubt erneut ein Kopftuchverbot am Arbeitsplatz. Allerdings setzt er Arbeitgebern hohe Hürden – und legt Wert auf die Gleichberechtigung des Islam mit anderen Religionen.

(KNA). Einmal mehr hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) über das islamische Kopftuch geurteilt und wieder lässt die Entscheidung Spielraum auf nationaler Ebene. Wie die Luxemburger Richter verkündeten, dürfen Unternehmen das Tragen jeglicher politischer, weltanschaulicher oder religiöser Zeichen untersagen, um vor den Kunden Neutralität zu wahren oder soziale Konflikte zu vermeiden. Allerdings dürften dann überhaupt keine sichtbaren religiösen Zeichen erlaubt sein, weder kleine wie ein Kreuzanhänger noch größere wie die jüdische Kippa. Ein Verbot muss dadurch begründet sein, dass dem Unternehmen ansonsten Nachteile entstehen.

Das Gericht stärkt also einerseits das Recht von Arbeitgebern, bindet es aber an Voraussetzungen, die neues Streitpotenzial bergen können. So müssen Unternehmen nachweisen, welche Schäden ihnen durch kopftuchtragende Mitarbeiterinnen drohen. Zentral stufen die Juristen die Rechte und Erwartungen der Kunden ein. Dazu zähle etwa der Wunsch von Eltern, dass ihr Nachwuchs von Personen beaufsichtigt wird, „die im Kontakt mit den Kindern nicht ihre Religion oder Weltanschauung zum Ausdruck bringen“.

Insgesamt setzt das Urteil auf strikte Gleichberechtigung. Während der Generalanwalt am EuGH in seinen Schlussanträgen im Februar noch empfahl, kleine religiöse Zeichen am Arbeitsplatz zu erlauben, die „nicht auf den ersten Blick bemerkt werden“, also etwa das Kreuz an der Halskette, bestehen die EU-Richter auf einem „alles oder nichts“. Denn wer nur die deutlich sichtbaren Symbole wie das Kopftuch verbiete, diskriminiere Menschen, die sich aus religiösen Gründen zum Tragen verpflichtet fühlen. Damit bestätigte das Gericht weitgehend sein erstes arbeitsrechtliches Kopftuchurteil aus dem Jahr 2017.

Im jetzigen Fall hatten sich das Bundesarbeitsgericht in Erfurt und das Arbeitsgericht Hamburg an den EuGH gewandt. Anlass waren die Klagen zweier muslimischer Frauen, die mit Kopftuch in einer weltanschaulich neutralen Kita beziehungsweise in einem Drogeriemarkt arbeiten wollten. Die Arbeitgeber untersagten das. Die Kita verbietet mit einer Dienstanweisung sichtbare Zeichen politischer, weltanschaulicher und religiöser Überzeugung. Der Drogeriemarkt beruft sich auf ein solches Verbot in der Kleiderordnung.

Gerichtsverfahren um das islamische Kopftuch sind inzwischen Routine vor höchsten Instanzen. Meist ging es jedoch um die Frage, ob der Schleier im staatlich-öffentlichen Raum sichtbar sein darf. Das betrifft vor allem Lehrerinnen an staatlichen Schulen. Das Recht auf Religionsfreiheit kollidiert hier mit dem Neutralitätsgebot des Staates. 2015 entschied das Bundesverfassungsgericht zugunsten der religiösen Selbstbestimmung und lehnte ein pauschales Kopftuchverbot für muslimische Lehrerinnen ab. Seither trafen die Bundesländer sehr unterschiedliche Regelungen.

Im gleichen Jahr urteilte der Europäische Menschenrechtsgerichtshof, dass französische Staatsbedienstete während der Arbeit kein Kopftuch tragen dürfen. Allerdings ist die Trennung von Staat und Religion im laizistischen Frankreich noch strenger geregelt als in Deutschland.

Für Kontroversen sorgt das Kopftuch in vielen europäischen Ländern, als sichtbarstes Zeichen für die wachsende Präsenz von Muslimen auf dem Kontinent. Während die einen in der Debatte auf die Religionsfreiheit pochen, sehen nicht nur rechtspopulistische Kritiker den Schleier als Symbol der Frauendiskriminierung, wenn nicht als „Flagge des politischen Islam“. Der EuGH lässt gemäß seiner Neutralitätspflicht jede gesellschaftspolitische Bewertung des Kopftuchs außen vor, indem er den Schleier schlicht als religiöses Symbol wie jedes andere auffasst. Außerdem betont das Urteil, dass nationale Gerichte schärfere Vorschriften der Mitgliedsstaaten zum Schutz der Religionsfreiheit berücksichtigen können.

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Anhand eines hitzigen Dauerbrenners wird deutlich, wie sich die Einstellungen bei jungen Erwachsenen verändert haben

(iz). Das Bundesverfassungsgericht entschied jüngst zugunsten kopftuchtragender Lehrerinnen, indem es das pauschale Kopftuchverbot kippte. Damit holte es jahrelange Versäumnisse nach und ebnete erste Schritte zur Wiedergutmachung erlebter Diskriminierung. Ein Schritt, […]

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Autobiografie von Fereshta Ludin: Eine lehrreiche Odyssee

(iz). Eine Rezension über das neue Buch Fereshta Ludins zu schreiben, gleicht dem Auftrag einer Hommage. „Enthüllung der Fereshta Ludin“, heißt die Biografie über „Die mit dem Kopftuch“. Im Frühjahr […]

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Die Zukunft hängt von jungen muslimischen Frauen ab

(iz). Es ist eine Binsenweisheit: Ohne positive, junge muslimische Frauen hat keine islamische Gemeinde eine Zukunft. Um so wichtiger ist es, ihr aktuelles Engagement und ihre aktive Teilhabe an den […]

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Karlsruhe erkennt Wirklichkeit an

Erfolgreich geklagt haben zwei Frauen aus Nordrhein-Westfalen. Die Verfassungsrichter sahen nun in dem pauschalen Verbot einen schweren Eingriff in die Glaubensfreiheit der Klägerinnen. Sie hätten plausibel dargelegt, dass das Kopftuchverbot ihre persönliche Identität berühre und ihnen sogar den Zugang zu ihrem Beruf verstelle.
Karlsruhe (iz/dpa/KNA). Muslimischen Lehrerinnen darf das Tragen von Kopftüchern an öffentlichen Schulen nicht länger pauschal verboten werden. Das hat das Bundesverfassungsgericht in einem am Freitag (13. März 2015) veröffentlichten Beschluss entschieden. Die Richter kippten außerdem eine Vorschrift im nordrhein-westfälischen Schulgesetz, nach der christliche Werte und Traditionen bevorzugt werden sollen. Das benachteilige andere Religionen und sei daher nichtig.
Ein Kopftuchverbot an Schulen ist nach Ansicht der Richter nur dann gerechtfertigt, wenn durch das Tragen eine „hinreichend konkrete Gefahr“ für den Schulfrieden oder die staatliche Neutralität ausgeht. Eine abstrakte Gefahr reiche nicht aus. Die Richter korrigierten damit ihr so genanntes Kopftuchurteil von 2003. Damals hatten sie den Ländern vorsorgliche Verbote erlaubt.
Erfolgreich geklagt haben damit zwei Frauen aus Nordrhein-Westfalen. Die Lehrerin und die Sozialpädagogin wandten sich gegen das gesetzliche Verbot, im Schuldienst ein Kopftuch oder ersatzweise eine Wollmütze zu tragen. Sie waren zuvor bei den Arbeitsgerichten gescheitert.
Die Verfassungsrichter sahen nun in dem pauschalen Verbot einen schweren Eingriff in die Glaubensfreiheit der Klägerinnen. Sie hätten plausibel dargelegt, dass das Kopftuchverbot ihre persönliche Identität berühre und ihnen sogar den Zugang zu ihrem Beruf verstelle. Damit sei auch der Gleichheitsgrundsatz berührt.
Der Beschluss war durch eine Computerpanne des Gerichts bereits am Donnerstag bekanntgeworden. Zwei Richter gaben ein Sondervotum ab.
Düsseldorf und Berlin wollen prüfen
Nach dem Urteil prüfen die Bundesländer Nordrhein-Westfalen und Berlin Änderungen ihrer Schulgesetze. „Wir werden nun unverzüglich prüfen, welche Konsequenzen aus den Entscheidungen im Einzelnen zu ziehen sind“, sagte Schulministerin Sylvia Löhrmann (Grüne) am gleichen Tag in Düsseldorf. „Dann werden wir alle erforderlichen rechtlichen Schritte zügig einleiten.“
Löhrmann (Grüne) hatte das Urteil des Bundesverfassungsgericht zum Kopftuchverbot begrüßt. Das 2006 auf Initiative der schwarz-gelben Vorgängerregierung ins Schulgesetz eingefügte Kopftuchverbot sei mit der in der Verfassung gewährleisteten Religionsfreiheit nicht vereinbar, erklärte Löhrmann am Freitag in Düsseldorf. Damit bestehe nun in einer seit Jahren strittigen Frage Rechtssicherheit.
Eine Sprecherin der Senatsbildungsverwaltung sagte am Freitag, zunächst müssten die Entscheidungsgründe des Gerichts vorliegen.
Kurth rät zu Gelassenheit
Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Kopftuchverbot sieht die Präsidentin der Kultusministerkonferenz (KMK), Brunhild Kurth, einen möglichen „Anpassungsbedarf“ für einige Schulgesetze der Länder. Das Urteil „lotet das Verhältnis von öffentlichem Dienst und religiöser Betätigung neu aus“, sagte die CDU-Politikerin am Rande der KMK-Frühjahrssitzung in Leipzig der Deutschen Presse-Agentur.
Die Länder würden sich „ihre Schulgesetze und weitere Regelungen“ mit Blick auf Neutralitätspflicht noch einmal genau anschauen. Sie rate aber zur Gelassenheit. Letztlich müsse „vor Ort entschieden werden, wie mit dem Tragen religiöser Symbole in Unterricht und Schule umgegangen werden muss“. Lehrer, Schulleiter und Schulaufsicht müssten „mehr als bisher auf den Einzelfall schauen“, sagte Kurth.
Die SPD-Kirchenbeauftragte Kerstin Griese sprach von einer Stärkung der religiösen Vielfalt in Deutschland. „Wir leben in einer multireligiösen Gesellschaft. Der Islam gehört selbstverständlich zu Deutschland“, sagte sie. Auch der religionspolitische Sprecher der Grünen, Volker Beck, sprach von einem guten Tag für die Religionsfreiheit.
Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes sprach von einer Stärkung der Religionsfreiheit. Leiterin Christine Lüders verwies in Berlin darauf, dass derartige Verbote auch negative Auswirkungen für kopftuchtragende Musliminnen in der Privatwirtschaft haben könnten.
Große Freude und verhaltene Zustimmung
Vor allem junge Musliminnen äußern sich sehr erfreut über das Urteil. Vielen war in den letzten Jahren die Ergreifung einer Karriere als Lehrerinnen versperrt, weil sie später hätten mit Schwierigkeiten bei der Einstellung rechnen müssen. Nun hoffen viele, dass sich hier manches Grundlegendes ändern wird.
Andere, wie der frühere IGMG-Generalsekretär Mustafa Yeneroglu, ordneten die Karlsruher Entscheidung in die bestehende rechtliche und politische Ordnung ein. Generell bedeute das Urteil noch keine sofortige oder gar flächendeckende Aufhebung bestehender Kopftuchverbote. Zumal im konkreten Einzelfall natürlich immer noch verboten werden könne. Grundsätzlich wurde das Urteil innerhalb der muslimischen Community als positiv begrüßt.
„Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Kopftuchverbot ist leider nur eine mangelhafte Reparatur des Schadens aus 2003. Wir hätten uns von den Verfassungsrichtern ein noch klareres Votum für die Religionsfreiheit, für den Gleichheitsgrundsatz gewünscht. Im Detail ist das Urteil aber eine Lehrstunde an den Gesetzgeber“, meinte Bekir Altaş, kommissarischer Generalsekretär der Islamischen Gemeinschaft Millî Görüş, anlässlich der Kopftuchentscheidung des Bundesverfassungsgerichts.
Wünschenswert wäre es gewesen, so der kommissarische Yeneroglu-Nachfolger, wenn die Verfassungsrichter das Problem bei den Störern ausgemacht hätten, anstatt die Konsequenzen den betroffenen Lehrerinnen aufzuerlegen. „Schade, dass sich das Gericht von dem zumeist populistisch geführten Mehrheitsdiskurs nicht ganz lösen und von den Angstmachern vollständig emanzipieren konnte.“ Dennoch sei die Entscheidung ein deutlicher Schritt. Das Kopftuch tangiere weder die negative Glaubensfreiheit der Schülerinnen und Schüler noch das Elternrecht oder den staatlichen Erziehungsauftrag. „Zutreffend stellen die Verfassungsrichter fest, dass das Kopftuchverbot in Nordrhein-Westfalen die ‘Grenze der Zumutbarkeit’ überschritten hat.“
Die Ditib begrüßte das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Kopftuchverbot an öffentlichen Schulen als „Meilenstein“ für die Gleichberechtigung von Muslimen und die Religionsfreiheit. „Dadurch wird die Aussage, der Islam gehöre zu Deutschland, mit Leben erfüllt“, sagte der Landesvorsitzende Erdinc Altuntas am Tag der Urteilsverkündung in Stuttgart. Altunas sagte, entsprechend müsse nun das Schulgesetz in Baden-Württemberg geändert werden. Viele Frauen entschlössen sich derzeit gegen ein Lehramtsstudium, weil sie später im Schuldienst kein Kopftuch tragen dürften.
Der Zentralrat der Muslime (ZMD) hat die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ebenfalls positiv bewertet. „Auch wenn das Urteil keine generelle Erlaubnis für das Kopftuch bedeutet, ist es sehr erfreulich“, sagte ZMD-Generalsekretärin Nurhan Soykan in Köln. Karlsruhe habe klargestellt, „dass das Kopftuch an sich keine Gefährdung des Schulfriedens bedeutet“. Das sei ein richtiger Schritt, „weil es die Lebenswirklichkeit muslimischer Frauen in Deutschland würdigt und sie als gleichberechtigte Staatsbürger am gesellschaftlichen Leben partizipieren lässt“.
„Das Urteil macht unverkennbar deutlich, dass alle Religionen vor dem Grundgesetz gleich sind und dass keine Religion privilegiert werden darf. Ich gehe davon aus, dass Länder, die ein Kopftuchverbot erlassen haben, der Gleichbehandlung der Religionen Folge leisten und die Kopftuchverbote aufheben werden“, war die optimistische Einschätzung von Seyfi Ögütlü, dem Generalsekretär des Vereins der Islamischen Kulturzentren (VIKZ).
Photo by Thorsten Hansen

Krankenhausverband: Einstellung von Muslima mit Kopftuch möglich

Berlin (KNA). Nach Auffassung des Deutschen Evangelischen Krankenhausverbands ist grundsätzlich die Einstellung einer Muslima mit Kopftuch in einem evangelischen Krankenhaus möglich. Zwei Tage nach dem Kopftuch-Urteil sagte dessen Direktor, Norbert Groß, der Berliner «tageszeitung» (Freitag), es gebe kein generelles Verbot. Entscheiden müssten die jeweiligen Einrichtungen.

Das Bundesarbeitsgericht in Erfurt hatte am Mittwoch entschieden, dass kirchliche Arbeitgeber ihren Angestellten das Tragen eines Kopftuches verbieten können. Anlass war die Berufungsklage einer muslimischen Krankenschwester, die in einem evangelischen Krankenhaus tätig ist. Die Klägerin hatte sich durch diese Vorgaben in ihrer Religionsfreiheit verletzt gesehen.

//1//Groß betonte, die Entscheidung sei von den Umständen des Einzelfalls abhängig. Generell sei es so, dass sich ein Bewerber der Corporate Identity eines christlichen Krankenhauses anpassen müsse, wenn er dort arbeiten wolle. Das sei in der Privatwirtschaft genauso. Was nicht zum Image des Unternehmens passe, könne zu Konflikten führen.

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Stilikonen und Hijabistas – von Fashionqueens zum Lebensgefühl?

(iz). Zu jeder Zeit und an jedem Ort ist die Frage nach Identität eine wichtige. Gefühlte neun von zehn meiner Artikel drehen sich um die leidige Suche nach sich selbst. […]

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Freund und Feind streiten über den Auftritt des türkischen Ministerpräsidenten

„Hier – im Parteimodus – verschwimmen dann auch für die deutsche Öffentlichkeit rhetorisch und visuell die Linien zwischen Nation, Kultur und Islam.“

(iz). Der Besuch des türkischen Ministerpräsidenten war zweifellos eine gute Sache. Wer zum Beispiel einmal die sachliche und argumentative Seite Erdogans erleben wollte, konnte dies im Vorlauf des Besuches in einem unaufgeregten Interview im ZDF tun. Die souveräne Persönlichkeit des Politikers, die sich bei seinem Auftritt auf der politischen Bühne zeigte, verträgt sich eben schlecht mit dem Zerrbild, dass manche Medien hierzulande von dem populärsten Politiker der Türkei stricken wollen.

Die Begegnungen Erdogans mit Angela Merkel bargen dagegen keine große Überraschungen, obwohl die Kühle der CDU-Vorsitzenden im Umgang mit der AK-Partei, die weltanschaulich ja eine Art CDU sein will, immer noch eher paradox rüberkommt.

Das Rahmenprogramm des Auftrittes „des großen Meisters“ zeigt dagegen wenig Fingerspitzengefühl gegenüber dem Gastgeberland und war leider allein für die türkische Bevölkerung ausgerichtet.

Hier – im Parteimodus – verschwimmen dann auch für die deutsche Öffentlichkeit rhetorisch und visuell die Linien zwischen Nation, Kultur und Islam. In Wahrheit muss man aber diese Begriffe zu unterscheiden lernen, gerade wenn man sich für den Islam interessiert. Wer zum Beispiel die AKP-Wirtschaftspolitik unter die Lupe nimmt, wird dabei mehr Elemente des Neoliberalismus, als etwa Vorgaben des islamischen Wirtschaftsrechts, entdecken.

Fakt ist: Die Türkei entwickelt sich mit ihren technologischen Großprojekten in die, von der „Moderne“ vorgegebenen Richtung. Erdogan und seine Anhänger träumen von materiellem Wohlstand, guten Löhnen und Ruhm. Ein islamischer „Spirit“ soll fit machen für den Wettbewerb im 21. Jahrhundert. Das ist alles nicht neu und sicher auch legitim. Es rechtfertigt aber auch mäßige Begeisterung und gibt Anlass zu Reflexion.

Sawsan Chebli – Steinmeier holt sich Muslimin als Sprecherin ins Auswärtige Ammt

Das Auswärtige Amt bekommt zum ersten Mal eine Sprecherin von außerhalb. Und nicht nur das: Sawsan Chebli ist außerdem noch Deutsch-Palästinenserin und gläubige Muslimin.

Berlin (dpa) – Das Auswärtige Amt ist ein gutes Beispiel dafür, wie man mit dem richtigen Namen Karriere machen kann. In den höheren Rängen findet man Adelstitel auch heute noch häufiger als anderswo. Ausländische Namen dagegen gibt es in der vermeintlich so weltoffenen deutschen Diplomatie eher selten. Insofern ist die Frau, die Frank-Walter Steinmeier jetzt zur Ministeriumssprecherin macht, eine ziemliche Ausnahme: Sawsan Chebli kommt von außerhalb, stammt aus einer Palästinenserfamilie und ist Muslimin dazu.

Als Vize von Chefsprecher Martin Schäfer (46), den Steinmeier von FDP-Vorgänger Guido Westerwelle übernimmt, wird die 35-jährige künftig eines der Gesichter der deutschen Außenpolitik sein. Das ist auch 2014 noch eine Besonderheit. Und zwar längst nicht nur, weil AA-Sprecher bislang immer Berufsdiplomaten waren.

Sawsan Chebli wurde zwar in Deutschland geboren, als zweitjüngstes von 13 Kindern. Ihre Familie kommt jedoch aus Palästina. Die Eltern lernten sich in einem Flüchtlingslager im Libanon kennen. Der Vater kam 1970 über Ost-Berlin ins Land. Die deutsche Staatsbürgerschaft bekam sie erst mit 15 Jahre. Bis dahin lebte sie als staatenloses Flüchtlingskind in einer Drei-Zimmer-Wohnung in Berlin-Moabit. «Kettenduldung» nannte man das damals.

Zuhause sprach man arabisch. Richtig deutsch lernte die künftige AA-Sprecherin erst in der Schule. Als erste der Familie machte sie Abitur, studierte dann Politik, arbeitete für die Bundestags-SPD. Hier wurde auch Steinmeier auf sie aufmerksam. 2010 ging sie als «Grundsatzreferentin für interkulturelle Angelegenheiten» zum Berliner Innen-Senator.

Chebli ist praktizierende Muslimin. «Man sieht mir das nicht an, weil ich kein Kopftuch trage. Aber ich bete, ich faste, ich esse kein Schweinefleisch und trinke keinen Alkohol.» Das Beten im Büro lässt sie allerdings sein, holt das abends nach. Den Verzicht aufs Kopftuch begründet sie so: «Es gibt wichtigere Gebote. Zudem sehe ich heute kaum eine Möglichkeit, in Deutschland damit Karriere zu machen.»

Ihr Ziel? «Ich will zeigen, dass jemand, der keine deutschen, keine reichen, keine gebildeten Eltern hat, in diesem Land etwas erreichen kann.» Dem «Zeit-Magazin» verriet sie vor einer Weile auch: «Mein Traum ist, dass jeder in diesem Land beurteilt wird nach dem, was er kann – nicht nach seinem Hintergrund.»

Düsseldorfer Urteil: Kopftuch kann kein Grund für Nichteinstellung von Beamtinnen sein

Düsseldorf (iz). Vor Kurzem jährte sich der zehnte Jahrestag des bekanntesten Kopftuchverfahrens der Republik. Für die Klägerin und andere angehende Lehrerinnen bedeutete es nicht nur ein Ende ihrer Hoffnungen, Anstellung im Staatsdienst zu finden. Es diente ebenso als Legitimation für viele öffentliche und private Arbeitgeber, die keine Frauen mit Kopftuch einstellen wollten.

Gerade hat das Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf mit einer Entscheidung (gegen die am Oberverwaltungsgericht Münster eine Berufung möglich ist) eine gegenteilige Entscheidung getroffen, soweit es die Einstellungspraxis im allgemeinen Verwaltungsdienst von Nordrhein-Westfalen betrifft. Nach Ansicht der Richter ist Kopftuchtragen kein Ausschlussgrund für eine Einstellung als Beamtin in den Diensten des Bundeslandes.

Die Düsseldorfer Richter entschieden, dass der Kreis Mettmann, der von einer Muslimin verklagt wurde, die während der Arbeitszeit Kopftuch tragen wollte, über deren Einstellung auf Probe neu zu entscheiden habe.

//1//„Die junge Frau hatte sich mit einem Foto ohne Kopftuch beworben. Nicht ohne Grund war sie davon ausgegangen, andernfalls würde ihre Bewerbung sofort aussortiert. Zum Bewerbungsgespräch war sie mit Kopftuch erschienen in der Hoffnung, durch ihre Persönlichkeit überzeugen zu können, was auch der Fall war. Sie selbst brachte ihr Kopftuch am Ende des Bewerbungsgesprächs zur Sprache und wurde gefragt, ob sie das Tuch auch ablegen würde“, hieß es in einer Erklärung des Aktionsbündnis muslimischer Frauen (AMF).

„Das Bewerbungsfoto ohne Kopftuch – im Übrigen ein Tipp, den Kopftuchträgerinnen von Sachbearbeitern der Bundesanstalt für Arbeit häufig hören und der auch in Bewerbungsratgebern für Migrant/innen zu finden ist – sowie ihre Bereitschaft, im Notfall auf das Kopftuch zu verzichten und das Kopftuch für das Gruppenfoto abzulegen, hatte für die junge Frau unvorhersehbare Konsequenzen. Der Kreis Mettmann konstruierte daraus ‘wechselnde und widersprüchliche Aussagen der Klägerin im Hinblick auf ihre Bereitschaft, auf das Tragen des Kopftuches zu verzichten’ und konstatierte, es sei ein ‘irreparabler Vertrauensverlust’ eingetreten. Die Bewerberin sei ‘charakterlich ungeeignet’ und habe zudem einen ‘deutlichen Hang, private Interessen ohne Rücksicht auf dienstliche Belange durchzusetzen.’ Entsprechend wurde die Abweisung der Klage beantragt“, so der Bericht des AMF.

//2//Anders als im Schuldienst, so die Richter, könne ein Kopftuch nicht als Ausschlussgrund gelten. Zurückgewiesen wurde auch die Behauptung des Kreises Mettmann, der Klägerin fehle es wegen des Kopftuches an der nötigen charakterlichen Eignung.

In einem abschließenden Statement, so der Bericht der muslimischen Frauenvereinigung, äußerte die Klägerin ihr Unverständnis darüber, mit welchem Verhalten sie einen Vertrauensverlust verursacht haben solle. Vielmehr sei es ihr Arbeitgeber gewesen, der durch sein Verhalten das Vertrauensverhältnis zerstört habe.

Das Aktionsbündnis muslimischer Frauen forderte die NRW-Landesregierung – deren Parteien in der Opposition gegen ein Kopftuchverbot gewesen seien – auf, bei allen Ministerien nachdrücklich auf die geltende Rechtslage hinzuweisen. “Beenden Sie diesen Wildwuchs der Sachbearbeiter-Selbstherrlichkeit, bevor er noch mehr Schaden anrichtet, als ohnehin in den letzten Jahren schon geschehen ist!” (mk)