„Die Hälfte des Dins ist von Aischa“

Wissen Aischa

Aischa verfügte über ein umfangreiches Wissen: Qur’aninterpretation, Ahadith, Rechtslehre und Dichtung.

(iz). Aischa, möge Allah mit ihr zufrieden sein, war in all ihren Worten und Taten aufrichtig und direkt. Sie war nicht zögerlich, etwas zu kritisieren, das in ihren Augen falsch war. So schrieb sie beispielsweise an den Kalifen Mu’awija, um ihn für die Hinrichtung von Hudschr ibn ‘Adi (einem alidischen Parteigänger) zu rügen, die ihrer Meinung nach zu unüberlegt erfolgt war. Als er zur Hadsch reiste, machte er extra bei ihr Halt, um sich zu erklären.

Trotz des Wohlstands, der den Muslimen zufloss, führte sie weiterhin ein bescheidenes Leben. Einmal erhielt sie Besuch, während sie ein Kleidungsstück flickte, und der Gast fragte sie: „Umm Al-Mu’minun, hat Allah dir nicht genug Reichtum gegeben?“ Sie entgegnete: „Wehe dir! Wer nichts Altes und Geflicktes besitzt, hat nichts Neues.“

Al-Qasim berichtete von ihr, dass sie sich ständig im Zustand des Fastens befand. Einmal erhielt sie währenddessen ein Geldgeschenk in Höhe von Einhunderttausend Dirham. Obwohl sie selbst nichts für das Fastenöffnen besaß, nahm sie nicht den geringsten Teil des Geldes, um etwas für sich zu kaufen. Vielmehr gab sie den gesamten Betrag an die Armen weiter.

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Aischa – Lehrerin der frühen Muslime

‘Aischa verfügte auf vielen Gebieten über ein umfangreiches Wissen: Sie war gelehrt in der Qur’aninterpretation (arab. tafsir), in Berichten über den Propheten (arab. hadith), der Rechtslehre (arab. fiqh), Dichtung, Geschichte der Araber sowie deren Abstammung. Letztere Kenntnis galt damals als besonders wichtig. Sie verbrachte ihr gesamtes frühes Leben in der Gegenwart des Propheten, Allahs Segen und Frieden auf ihm. Sie besaß einen forschenden Geist, befragte den Propheten über Dinge im Qur’an und zu seinen Aussagen. Freudig diskutierte sie mit ihm, was ihr eine einzigartige Sicht der Dinge verlieh. Sie handelte als Vermittlerin in Angelegenheiten, die sich die Frauen dem Gesandten Allahs nicht direkt vorzubringen trauten.

‘Urwa berichtete über sie: „Ich habe niemanden mit mehr Wissen vom Qur’an, den Erbanteilen, dem Erlaubten und Verbotenen, von Dichtung, den Begebenheiten der arabischen Geschichte und der Herkunftslehre als ‘Aischa gesehen.“ In einer Version dieser Aussage wird auch Medizin als eines ihrer Wissensgebiete genannt.

Als ‘Urwa sie danach fragte, woher sie denn die umfangreichen Kenntnisse über die Heilkunst hätte, beschrieb sie die Zeit der Delegationen in der letzten Lebensphase des Propheten, als dieser erkrankt war. Die Leute kamen aus aller Herren Länder und schlugen verschiedene Behandlungsmethoden vor, die sie dann anwandte.

‘Aischa war eine wichtige Quelle für rechtliche Urteile. Mahmud ibn Labil berichtete, dass sie unter den Kalifen ‘Umar und ‘Uthman Fatawa (pl. von Fatwa) erließ. Die bedeutsamsten Rechtsgelehrten der Nachfolgergeneration (arab. tabi’in) wandten sich an sie, um Rechtsurteile zu bekommen. Dabei waren deren Fragen oft recht detailliert und bezogen sich nicht nur auf „Frauenangelegenheiten“.

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Eine wichtige frühe Stimme für die Qur’andeutung

In den Büchern der Qur’andeutung finden sich viele Themen, zu denen sie befragt wurde. Imam Az-Zurqani vertrat die Meinung, dass man sagen könne: „Ein Viertel aller Urteile des Islam stammen von ‘Aischa, Allahs Wohlgefallen sei auf ihr. Seid euch also bewusst darüber, dass ein Viertel eures Dins von ‘Aischa kommt!“

Ibn Kathir vertrat die Ansicht, dass sie sich dadurch hervorhob, dass sie zu vielen Dingen eine Meinung hatte oder eine Position vertrat, die sich bei anderen Prophetengefährten nicht finden lässt. Spätere Imame machten sich zur Aufgabe, ihr Ansichten und Gegenmeinungen zu anderen zu sammeln. Sie verwiesen dabei darauf, dass ‘Aischa jemand war, deren unabhängiges Urteil respektiert und anerkannt wurde.

‘Aischa bint Abu Bakr starb im Alter von 66 Jahren am 17. Ramadan des Jahres 58 nach der Hidschra im Anschluss an das Witr-Gebet. Zu dieser Zeit herrschte Mu’awija als Kalif. Sie wurde in derselben Nacht bestattet. Viele Menschen aus Medina und umliegenden Orten versammelten sich, um an ihrem von Abu Huraira geleiteten Totengebet teilzunehmen.

Düsseldorfer Urteil: Kopftuch kann kein Grund für Nichteinstellung von Beamtinnen sein

Düsseldorf (iz). Vor Kurzem jährte sich der zehnte Jahrestag des bekanntesten Kopftuchverfahrens der Republik. Für die Klägerin und andere angehende Lehrerinnen bedeutete es nicht nur ein Ende ihrer Hoffnungen, Anstellung im Staatsdienst zu finden. Es diente ebenso als Legitimation für viele öffentliche und private Arbeitgeber, die keine Frauen mit Kopftuch einstellen wollten.

Gerade hat das Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf mit einer Entscheidung (gegen die am Oberverwaltungsgericht Münster eine Berufung möglich ist) eine gegenteilige Entscheidung getroffen, soweit es die Einstellungspraxis im allgemeinen Verwaltungsdienst von Nordrhein-Westfalen betrifft. Nach Ansicht der Richter ist Kopftuchtragen kein Ausschlussgrund für eine Einstellung als Beamtin in den Diensten des Bundeslandes.

Die Düsseldorfer Richter entschieden, dass der Kreis Mettmann, der von einer Muslimin verklagt wurde, die während der Arbeitszeit Kopftuch tragen wollte, über deren Einstellung auf Probe neu zu entscheiden habe.

//1//„Die junge Frau hatte sich mit einem Foto ohne Kopftuch beworben. Nicht ohne Grund war sie davon ausgegangen, andernfalls würde ihre Bewerbung sofort aussortiert. Zum Bewerbungsgespräch war sie mit Kopftuch erschienen in der Hoffnung, durch ihre Persönlichkeit überzeugen zu können, was auch der Fall war. Sie selbst brachte ihr Kopftuch am Ende des Bewerbungsgesprächs zur Sprache und wurde gefragt, ob sie das Tuch auch ablegen würde“, hieß es in einer Erklärung des Aktionsbündnis muslimischer Frauen (AMF).

„Das Bewerbungsfoto ohne Kopftuch – im Übrigen ein Tipp, den Kopftuchträgerinnen von Sachbearbeitern der Bundesanstalt für Arbeit häufig hören und der auch in Bewerbungsratgebern für Migrant/innen zu finden ist – sowie ihre Bereitschaft, im Notfall auf das Kopftuch zu verzichten und das Kopftuch für das Gruppenfoto abzulegen, hatte für die junge Frau unvorhersehbare Konsequenzen. Der Kreis Mettmann konstruierte daraus ‘wechselnde und widersprüchliche Aussagen der Klägerin im Hinblick auf ihre Bereitschaft, auf das Tragen des Kopftuches zu verzichten’ und konstatierte, es sei ein ‘irreparabler Vertrauensverlust’ eingetreten. Die Bewerberin sei ‘charakterlich ungeeignet’ und habe zudem einen ‘deutlichen Hang, private Interessen ohne Rücksicht auf dienstliche Belange durchzusetzen.’ Entsprechend wurde die Abweisung der Klage beantragt“, so der Bericht des AMF.

//2//Anders als im Schuldienst, so die Richter, könne ein Kopftuch nicht als Ausschlussgrund gelten. Zurückgewiesen wurde auch die Behauptung des Kreises Mettmann, der Klägerin fehle es wegen des Kopftuches an der nötigen charakterlichen Eignung.

In einem abschließenden Statement, so der Bericht der muslimischen Frauenvereinigung, äußerte die Klägerin ihr Unverständnis darüber, mit welchem Verhalten sie einen Vertrauensverlust verursacht haben solle. Vielmehr sei es ihr Arbeitgeber gewesen, der durch sein Verhalten das Vertrauensverhältnis zerstört habe.

Das Aktionsbündnis muslimischer Frauen forderte die NRW-Landesregierung – deren Parteien in der Opposition gegen ein Kopftuchverbot gewesen seien – auf, bei allen Ministerien nachdrücklich auf die geltende Rechtslage hinzuweisen. “Beenden Sie diesen Wildwuchs der Sachbearbeiter-Selbstherrlichkeit, bevor er noch mehr Schaden anrichtet, als ohnehin in den letzten Jahren schon geschehen ist!” (mk)