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Kann man „human“ schlachten?

(iz). Wenn muslimische oder jüdische Verbraucher in den USA, Südafrika, England oder den Niederlanden Fleisch kaufen wollen, ist es Normalität, dass entweder gut sortierte Supermärkte oder spezialisierte Läden ihre Nachfrage problemlos befriedigen können. Und es ist durchaus kein exotisches Phänomen, wenn die südafrikanische Niederlassung einer deutschen Kette „Halal-Fleisch“ im Angebot hat, während sich der Mutterkonzern daheim aus Angst vor Protesten hütet, ­ähnliche Produkte anzubieten. Nicht nur mangelnde Angebote, auch die restriktiven deutschen Gesetze – in der EU in der Minderheit – sowie die chaotischen Verhältnisse auf den Lizenzierungsmarkt haben den Markt und die Regeln bisher einen Fleckenteppich bleiben lassen.
Über das Thema das Schlachtens, der entsprechenden religiösen Regeln bei Islam und Judentum sowie die Zustände bei der deutschen Lizenzierung von Halal-Lebensmitteln sprachen wir mit dem Islamischen Theologen Bilal Erkin. Bilal Erkin ist Doktorand und Mitarbeiter am Institut für Islami­sche Theologie an der Universität Osnabrück. Im Juli diesen Jahres sprach er in Sarajevo zum Thema „Schächten im Namen Gottes – Sonderrecht für Muslime?“.
Islamische Zeitung: Lieber Bilal Erkin, auch wenn es oft Teil erhitzter Debatten ist, was muss man sich unter dem „betäubungslosen Schlachten“vorstellen? Was sind dessen religiöse Grundlagen?
Bilal Erkin: Der Begriff „Schächten“ stammt aus dem jüdischen Wort „schechita“ und meint die rituelle Schlachtung von Tieren im Judentum nach defi­nierten Regeln. In der heutigen Zeit versteht man darunter ein wenig verallgemeinert die religiös-rituelle Schlachtung von warmblütigen Tieren, egal in ­welcher Religion. Der kleine Unterschied zur heutigen Schlachtmethode ist die, dass das Tier vor der Schlachtung nicht betäubt werden darf. Im Judentum ist ­diese Voraussetzung unanfechtbar.
Da weder Qur’an, noch Sunna zur Betäubungsfrage Stellung beziehen, ist es unter den muslimischen Gelehrten der heutigen Zeit umstritten, ob die Betäubung als zwingende islamrechtliche Voraussetzung gesehen werden muss oder nicht, damit das geschlachtete Tier als rechtmä­ßig, sprich „halal“ gelten kann. Beim Schächten liegt die Gemeinsamkeit beider Religionen (Judentum und Islam) darin, dass das rückstandslose Ausbluten des Tieres garantiert und die drei großen Kanäle des Tieres (Luftröhre, Speiseröhre und Arterien am Hals) mit einem scharfen Gegenstand durchtrennt werden müssen. Andernfalls gilt das Fleisch als nicht verzehrbar (treefe oder haram).
Islamische Zeitung: Bei Muslimen herrscht manchmal die Vorstellung, Fleisch müsse mit einem Halal-Siegel versehen sein. Stimmt das?
Bilal Erkin: Es ist äußerst zu ­begrüßen und erfreulich, wenn gläubige Muslime darauf achten, was sie gemäß ihrer Reli­gion verzehren dürfen oder nicht. Daher ist es nicht überraschend, dass viele Muslime in Lebensmittelläden oft auf die Verpackung schauen und in den Inhalten nach Zutaten suchen, die sie nicht verzehren dürfen. Viele Lebensmittelhersteller – auch nichtmuslimische – möchten ihren Kunden diese „Mühseligkeit“ ersparen und versehen ihre Produkte mit einem „halal“-Siegel, was aussagen soll, dass in ­jenem Produkt keine Zutat enthalten ist, die nach islamischem Glauben als unver­zehrbar gilt. Beim Fleischkauf und -verkauf stoßen Metzger und Kunde auf dieselbe Problematik. Daher finden sich „halal“-Siegel auch auf Fleischprodukten.
Wie auch vorhin erwähnt, spalten sich die Meinungen bei der Frage, ob das Fleisch halal ist oder nicht, wenn es betäubt geschlachtet wird. Anders ausgedrückt, kann ein Fleisch für Person A halal sein, obwohl es betäubt geschlachtet ist, wobei es für Person B genau aus diesem Grund als unverzehrbar gilt. Viel wichtiger ist deshalb die Frage, wer ­diese halal-Zertifikate ausstellt und wie die the­ologischen Positionen dieser Zertifizierungsstellen zu Schächtfragen aussehen. Es kommt also nicht auf ein halal-­Siegel an, sondern auf die Schlachtmethode und auf den Schlachter selbst.
Islamische Zeitung: Es gibt einige Regeln, die ein „humanes“ Schlachten ermöglichen sollen. Wie sehen diese aus? Was ist zu vermeiden?
Bilal Erkin: Zuerst sollte erwähnt werden, dass der Islam Tiere als Geschöpf Gottes sieht und auf ihre Rechte hinweist. Jeder Muslim ist verpflichtet, Tiere zu respektieren, ihre Rechte wahrzunehmen und sie gut zu behandeln. ­Somit ist die Qual oder das Foltern des Tieres strengstens untersagt. Daher fängt die humane Schlachtung schon bei der Tierhaltung an. Massentierhaltungen sind in diesem Sinne ebenso fragwürdig wie gentechnisch manipuliertes Futter, das zu Krankheiten führen kann. Das betäubungslose Schächten wird nun im Judentum seit über 2000 Jahren und im Islam seit über 1400 Jahren praktiziert. Diese Form wurde zu einer Zeit geboten, in der die Menschen ­Tiere auf verschiedenste inhumane Weise töte­ten, um sie zu verzehren.
Der Islam schreibt sehr streng vor, wie die Schlachtung vorzunehmen ist, damit das Tier dabei nicht leidet. So ist es von ­äußerster Bedeutung, dass das Messer haarscharf ist und keine Scharten aufweist. Weiter­hin sollte das Tier vor der Schlachtung besänftigt werden, indem es gefüttert und sanft behandelt wird. Ebenso ist das Isolieren des zu schlachtenden Tieres von den übrigen Tieren vorgeschrieben, damit sie weder das ausfließende Blut ­sehen noch die Schreie während des Schlachtvorgangs hören.
Islamische Zeitung: Unter Muslimen herrscht Uneinigkeit, ob und in welchem Maße Betäubungsmethoden, die in Deutschland möglich sind, beim Schlachten eingesetzt werden dürfen. Wie sieht die derzeitige Debatte aus und worin bestehen die wichtigsten Meinungsunterschiede?
Bilal Erkin: Die Diskussion darüber, ob das Schlachten ohne Betäubung generell human ist oder nicht, ist keine neue. Fast dieselben Gegenargumente der heutigen Tierschützer finden sich im 19. und 20. Jahrhundert, als die Juden in Deutschland dieses Verfahren ausübten. Nun herrscht in Deutschland allgemein die Auffassung – und das ist gesetzlich festgeschrieben –, dass das Tier auf „humane“ Art und Weise geschlach­tet werde, wenn es vorher betäubt wird.
Und das in jenem Deutschland, wo vor wenigen Jahren recht „inhumane“ Betäu­bungsmethoden angewandt wurden. Beispielsweise gab es die so genannte Bouterolle, eine Art Maske für das Großvieh, in der sich auf der Innenseite ein spitzer Hohlmeißel befand und dies mit einem Hammer vom Schlachter in das Gehirn des Tieres eingeführt wurde. Eine andere Methode war der Genickschlag, wo der Metzger mit einem harten Gegenstand auf das Genick des Tieres schlug, damit es bewusstlos wird.
Heute ist es laut Tierschutzgesetz nicht erlaubt, ­Tiere ohne vorherige Betäubung zu ­schlachten. Ausgenommen sind Religionsgemeinschaften, für die eine „zwingend notwendige religiöse Vorschrift“ zum betäubungslosen Schlachten besteht. Zuge­lassene Betäubungsmethoden sind das Bolzenschussgerät, bei dem ein munitionsgetriebener Bolzen mit Hochdruck in das Gehirn des Tieres eingeführt wird; die Elektrozange, mit der Strom (240 V) für zwei Sekunden durch das Gehirn des Tieres geleitet wird und die Wasserbadbetäubung bei Geflügel, wo die Tiere kopf­über durch ein Wasserbad gezogen werden, das an eine Stromquelle angeschlossen ist.
Unabhängig von den gegenteiligen Gutachten vieler Veterinäre und Mediziner, die versucht haben, das (un)betäubte Schlachten als „human“ oder „inhuman“ zu definieren und diese ­Aussage mit medizinischen Ergebnissen zu hinter­legen, sollte für uns Muslime eher bedeu­tender sein, was die Rechtsgelehrten zum Thema „Betäubung“ sagen. Gegner der Betäubung sehen das betäubungslose Schlachten als „wesentlichen Bestandteil der Religionsausübung“ und als „zwingend vorgeschrieben“ an. Dieser ­Position schlossen sich in der Vergangenheit Dr. Nadeem Elyas im Namen des Zentralrats der Muslime (ZMD), der Verband der Islamischen Kulturzentren (VIKZ) und der europäische Fatwa-Rat (EFC) an. Aus islamwissenschaftlicher Sicht bestätigte Manfred Götz in einem Gutach­ten (1989), dass das Schlachten ohne Betäubung im islamischen Recht als absolut notwendig angesehen wird.
Muslimische Befürworter der Betäubung stützen sich meist alleinig auf ein Rechtsgutachten des ägyptischen Fatwa-Rates, der in einer Versammlung entschieden hat, dass moderne Betäubungs­methoden, bei denen das Tier nicht stirbt, religionsrechtlich erlaubt seien. Das Problem ist, dass viele Muslime nicht einmal von der Existenz solcher Rechtsgutachten wissen, aber auch die Schlachtmethoden in Deutschland nicht kennen. Ein „halal“-Siegel reicht ihnen meistens aus.
Islamische Zeitung: Es gibt eine ganze Reihe unterschiedlicher „Richtlinien“, welches Fleisch als „halal“ deklariert wird. Was ist die Ursache für diese Unübersichtlichkeit?
Bilal Erkin: Wie vorhin auch erwähnt, gehen die Meinungsunterschiede zurück auf die Tatsache, dass weder der Qur’an noch die Sunna Informationen zu Betäubungsmethoden enthalten. Damit liegt die Entscheidung bei den Rechtsgelehrten, das heißt dem Gelehrtenkonsens (Idschma’). Da in diesem Punkt die Meinungen und Urteile der einzelnen Gelehrtenräte auseinandergehen, gibt es keine einheitliche Formel für die Problematik. Da das betäubte Schlachten in Deutschland gesetzlich vorgeschrieben ist und das Beantragen einer Ausnahme­regelung mit sehr hohen Hürden verbunden ist, möchten viele Fleischereien diesen steinigen Weg nicht gehen und legen keinen großen Wert auf die Schlachtmethode. Eine für mich nicht nachvollziehbare, unverantwortliche und schockierende Tatsache. Dadurch wird es den Muslimen fast unmöglich gemacht, an Fleisch zu kommen, bei der das Tier unbetäubt geschächtet wurde.
Islamische Zeitung: Besteht die Uneinigkeit um die Schlacht­methoden auch darin, dass die Organisation der Lizenzierung bisher in Deutschland eher unglücklich verlief?
Bilal Erkin: In der Tat ist die Angele­genheit mit den Zertifizierungsstellen in Deutschland ein Skandal für sich. In Deutschland kann jeder ohne Probleme, eine halal-Zertifizierungsstelle gründen und betreiben. Auch wenn er nicht mal theologische Kompetenzen hat. So ist es nicht verwunderlich, wenn ein Maschi­nenbauer, der ein Ingenieurbüro betreibt, unter derselben Firma auch halal-Zertifizierungen ausstellt – gegen Geld. Inzwischen ist ein großer Absatzmarkt dadurch entstanden, wo auch nichtmuslimische Lebensmittelhersteller gerne auf solche Zertifizierer zurückgreifen, um ihre Produkte besser zu vermarkten und von der Konkurrenz abzuheben. Einer der Zertifizierer fordert sogar 2.700-3.600 Euro für die halal-Zertifizierung eines einzelnen Produkts für die Dauer von einem Jahr. Mehr als 20 Zertifizierungsstellen existieren in Deutschland. Bei den meisten sind die Kriterien für eine halal-Deklara­tion auf ihren Internetseiten nicht angegeben und somit intransparent.
Es gibt fast keinen Zertifizierer, der angibt, dass er die Betäubung ablehnt. Allerdings muss man dazu sagen, dass es in Deutschland keine höhere Instanz oder Einrichtung gibt, die diese Zertifizierer überwachen, verifizieren und qualitätssichern, sodass kein Zertifizierer selbstständig handelt und dabei willkürlich ist. Es wäre wünschenswert und ein möglicher Lösungsansatz, wenn muslimi­sche Verbandsbündnisse wie der Koordi­nationsrat der Muslime, sich auf einen Kriterienkatalog für halal-­Deklarierungen einigen und eine ­unabhängige Organisation gründen, mit der zentral die Zertifizierer beobachtet und gegebe­nenfalls auch abgemahnt werden können.
Islamische Zeitung: Sehen Sie die zukünftige Option, dass die rechtliche Lage – vielleicht im europäischen Kontext – sich auch für die Muslime wird verbessern können? Welche Rolle hätte das vom Schlachter Rüstem Altinküpe angefangene Verfahren?
Bilal Erkin: Die europäische Rechtslage ist in dieser Frage viel liberaler. In Nachbarländern wie Belgien schächten Muslime seit Jahren ohne Probleme. Das zeigt, dass die Frage nach der „humanen“ Schlachtmethode unterschiedlich bewertet wird. In Deutschland ist das Schächten im Rahmen einer Ausnahmeregelung generell erlaubt, so lange man die Voraussetzungen der einzelnen ­Landesbehörden einhält. Die Unerfahrenheit der ­Metzger, das hohe Risiko, keine Genehmigung zu bekommen und auf den Kosten sitzen zu bleiben, schreckt die muslimischen Fleischereien ab. Viele lassen sich ihr Fleisch daher aus Nachbarländern impor­tieren.
Auch mit sehr viel Mühe und der Erfüllung aller Voraussetzungen kommt es vor, dass eine Genehmigung vom Amtsgericht oder Landgericht nicht erteilt werden kann. Oft argumentieren die Gerichte mit völlig kreativen Gesetzen, die nicht unmittelbar mit der Schlachtmethode zu tun haben. Herr Altinküpe erlebt es seit vielen Jahren selbst. Obwohl er sich bis zum Bundesverfassungsgericht durchgeschlagen hat und durch diesen Prozess alle vorherigen Entscheidungen aufgehoben und ihm die Ausnahmeregelung gewährt wurde, passiert es, dass zuständige Behörden und Gerichte der ersten Instanz Herrn Altin­küpe dennoch keine Genehmigung erteilen. Heute hat er zwar eine Ausnahmegenehmigung, doch die Garantie für eine Fortdauer im nächsten Jahr hat er nicht.
Die rechtliche Lage in Deutschland kann insofern verbessert werden, wenn sich muslimische Organisationen zu Wort melden und ihre Positionen zu diesem Thema offen und transparent darlegen. Ich schlage daher die Gründung einer „zentralen muslimischen Beratungsstelle für Schächtangelegenheiten“ vor. Dieser kann beispielsweise ein Konzept für muslimische Metzger erstellen, die eine Fleischerei betreiben wollen, die technisch und hygienisch mit den Vorga­ben der Behörden übereinstimmen. Durch persönliche Beratung kann der erfolgreiche Antrag für eine Ausnahmeregelung unterstützt und im Problemfall geholfen werden.
Islamische Zeitung: Lieber Bilal Erkin, vielen Dank für das Interview. (erstmals 2013 erschienen)