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EuGH-Urteil: Verwaltungen können unter Bedingungen Kopftuch verbieten

eugh

Laut EuGH sind Kopftuchverbote unter Umständen rechtens. EU-Oberrabbiner bezeichnet Urteil als „verstörend“. 

Luxemburg (dpa, KNA, iz). Ein Verbot von Kopftuch, Kippa und Kreuzen in öffentlichen Verwaltungen ist nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) unter Umständen rechtens.

Das sei keine Diskriminierung, solange solche Verbote religiöser Zeichen allgemein und unterschiedslos auf das gesamte Personal der Verwaltung angewandt würden und sich auf das absolut Notwendige beschränkten, teilten die Richter des höchsten europäischen Gerichts am 28. November in Luxemburg mit.

Kopftuch Berlin Schule

Foto: Freepik.com

EuGH: Erlaubt, wenn alle betroffen sind

Hintergrund ist ein Fall aus Belgien. Eine Büroleiterin in der Gemeinde Ans durfte am Arbeitsplatz das islamische Kopftuch nicht tragen.

Die Gemeinde änderte ihre Arbeitsordnung und schrieb strikte Neutralität vor: Das Tragen von auffälligen Zeichen ideologischer oder religiöser Zugehörigkeit war demnach allen Angestellten verboten – auch denen, die wie die Klägerin keinen Publikumskontakt hatten. Sie fühlte sich in ihrer Religionsfreiheit verletzt und klagte sich durch die Instanzen.

Die Richter urteilten nun, dass solche strikten Regeln rechtmäßig sein können, um ein vollständig neutrales Umfeld zu schaffen. Die EU-Staaten haben demnach einen Wertungsspielraum, wie sie die Neutralität des öffentlichen Dienstes ausgestalten wollen. Die Maßnahmen müssen sich aber auf das absolut Notwendige beschränken. Ob dies der Fall ist, müssen die nationalen Gerichte entscheiden.

Der EuGH hatte in den vergangenen Jahren mehrfach entschieden, dass Unternehmen das Tragen religiöser Zeichen am Arbeitsplatz verbieten können.

Bedingung sei, dass das Ziel der Neutralität in kohärenter und systematischer Weise verfolgt werde und die Mittel zur Durchsetzung sich auf das Nötigste beschränkten. Es sei Sache der nationalen Gerichte, zu prüfen, ob diese Anforderungen erfüllt seien.

Foto: swiss-image.ch / Michael Wuertenberg, via Wikimedia Commons | Lizenz: CC BY-SA 2.0

Oberrabbiner nennt Urteil gegen religiöse Zeichen verstörend

Der Präsident der Konferenz Europäischer Rabbiner, Pinchas Goldschmidt, hat das Urteil als verstörend bezeichnet. Dies sei ein „Angriff auf das Grundrecht der Religionsfreiheit“, schreibt der ehemalige Moskauer Oberrabbiner in der „Jüdischen Allgemeinen“.

Zwar sei es im konkreten Fall um ein muslimisches Kopftuch gegangen. Allerdings führe das Urteil zu einem „Kollateralschaden“ unter Juden und Jüdinnen in Europa: „Wenn mit höchstrichterlicher Bestätigung religiöse Symbole selbst aus den Hinterzimmern europäischer Amtsstuben verbannt werden, gilt das auch uns“, so Goldschmidt.

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Bundesinnenministerin Faeser erlässt Betätigungsverbot für Hamas und Vereinsverbot für Samidoun-Netzwerk

bundesinnenministerin Clankriminalität

Bundesinnenministerin Nancy Faeser hat heute ein Betätigungsverbot für die Hamas erlassen und die Bewegung Samidoun verboten.

Berlin (dpa, KNA, iz). Bundesinnenministerin Nancy Faeser (SPD) hat die Hamas und das Netzwerk Samidoun verboten. Das teilte sie am Donnerstag in Berlin mit.

Die Hamas habe als Terrororganisation zum Ziel, den Staat Israel zu vernichten, erklärte sie in einer Mitteilung. „Samidoun verbreitete als internationales Netzwerk unter dem Deckmantel einer ‘Solidaritätsorganisation’ für Gefangene in verschiedenen Ländern israel- und judenfeindliche Propaganda.“

Foto: imago/UPI Photo

Bundesinnenministerin untersagt Betätigung von Hamas – nahestehende Vereine sind seit Jahren verboten

Die Hamas ist von der EU und den USA als Terrororganisation eingestuft. Hinter ihr stehen nach Schätzungen des Verfassungsschutzes in Deutschland rund 450 Menschen, von denen viele deutsche Staatsbürger sind.

Einen offiziellen Ableger der Gruppierung gibt es hierzulande aber nicht. Vereine, die der Bewegung nahestanden, wurden vor einigen Jahren verboten. Als zusätzliche Maßnahme bleibt damit das ausgesprochene Betätigungsverbot.

Faeser sagte, im Fall der Hamas sei die Betätigung einer Terrororganisation vollständig verboten worden, die den Staat Israel vernichten wolle. Ihre Aktivitäte im Bundesgebiet laufe Strafgesetzen zuwider und richte sich gegen den Gedanken der Völkerverständigung. Darüber hinaus beeinträchtige ihr Zweck oder ihre Tätigkeit erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland.

Foto: Joe Catron, via flickr | Lizenz: CC BY-NC 2.0

Samidoun soll zur PFLP gehören

Das Netzwerk ist eine Gruppe, die sich selbst als „palästinensisches Gefangenensolidaritätsnetzwerk“ bezeichnet. Nach Einschätzung von Verfassungsschützern sollen es zur Organisation PFLP (Volksfront zur Befreiung Palästinas) gehören und wird als „israelfeindlich“ eingestuft.

Sie propagiert den bewaffneten Kampf gegen Israel, ist aber im Gegensatz zur Hamas nicht religiös geprägt. Das Netzwerk hatte wenige Stunden nach dem Angriff der Hamas auf israelisches Gebiet am 7. Oktober für Entrüstung gesorgt, weil Mitglieder zu Ehren der Terroristen Süßigkeiten in Berlin verteilten.

Faeser betonte mit Blick auf die zweite Gruppe, das Abhalten spontaner „Jubelfeiern“ hier als Reaktion auf die Terroranschläge der Hamas zeige ihr antisemitisches, menschenverachtendes Weltbild. Antisemitismus habe in Deutschland keinen Platz – egal von wem er ausgehe: „Wir werden ihn in all seinen Formen mit der ganzen Härte des Rechtsstaats auch weiterhin bekämpfen.“

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Insekten im Essen – Juden und Muslime skeptisch bis ablehnend

Insekten Verzehr Religion

Die europäische Erlaubnis, Insekten Lebensmitteln beizumischen, sorgt für Debatten. Auch viele Juden und Muslime haben damit ein Problem: Denn wegen Speisevorschriften kommen Insekten üblicherweise nicht auf den Teller. Von Leticia […]

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Neutralitätsgesetz: Berlin erfolglos mit Verfassungsbeschwerde zum Kopftuch

Karlsruhe/Berlin (KNA). Muslimischen Lehrerinnen in Berlin darf nicht pauschal das Tragen von Kopftüchern verboten werden. Das Bundesverfassungsgericht nahm eine Verfassungsbeschwerde des Landes gegen ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts zum Kopftuchverbot „ohne Begründung nicht zur Entscheidung an“. Dies teilte das Gericht am Mittwoch der Katholischen Nachrichten-Agentur (KNA) mit. Entsprechend muss nun das Berliner Neutralitätsgesetz geändert werden.

Das höchste deutsche Arbeitsgericht in Erfurt hatte am 27. August 2020 das Berliner Gesetz mit Verweis auf die Religionsfreiheit für grundgesetzwidrig erklärt. Das Land reichte dagegen im Februar 2021 eine Verfassungsbeschwerde ein.

Bei der Vorstellung des Koalitionsvertrags im November 2021 kündigte die Grünen-Politikerin Bettina Jarasch, derzeit Berliner Bürgermeisterin und Umweltsenatorin, eine Änderung des Neutralitätsgesetzes an, falls das Bundesverfassungsgericht bei seiner Entscheidung von 2015 bleibe. Karlsruhe hatte damals entschieden, dass solche Verbote im Bildungsbereich nur zulässig sind, wenn der Schulfrieden konkret gefährdet ist.

Das seit 2005 geltende Neutralitätsgesetz ist die in Deutschland weitestgehende Regelung. Unter Verweis auf die Neutralität des Staates untersagt sie bestimmten staatlichen Beschäftigten im Dienst auffällige religiöse und weltanschauliche Symbole und Kleidung. Unter welchen politischen Verhältnissen das Gesetz nun geändert werden kann, ergibt sich erst nach der Wiederholungswahl zum Berliner Abgeordnetenhauses am 12. Februar.

Karlsruhe erkennt Wirklichkeit an

Erfolgreich geklagt haben zwei Frauen aus Nordrhein-Westfalen. Die Verfassungsrichter sahen nun in dem pauschalen Verbot einen schweren Eingriff in die Glaubensfreiheit der Klägerinnen. Sie hätten plausibel dargelegt, dass das Kopftuchverbot ihre persönliche Identität berühre und ihnen sogar den Zugang zu ihrem Beruf verstelle.
Karlsruhe (iz/dpa/KNA). Muslimischen Lehrerinnen darf das Tragen von Kopftüchern an öffentlichen Schulen nicht länger pauschal verboten werden. Das hat das Bundesverfassungsgericht in einem am Freitag (13. März 2015) veröffentlichten Beschluss entschieden. Die Richter kippten außerdem eine Vorschrift im nordrhein-westfälischen Schulgesetz, nach der christliche Werte und Traditionen bevorzugt werden sollen. Das benachteilige andere Religionen und sei daher nichtig.
Ein Kopftuchverbot an Schulen ist nach Ansicht der Richter nur dann gerechtfertigt, wenn durch das Tragen eine „hinreichend konkrete Gefahr“ für den Schulfrieden oder die staatliche Neutralität ausgeht. Eine abstrakte Gefahr reiche nicht aus. Die Richter korrigierten damit ihr so genanntes Kopftuchurteil von 2003. Damals hatten sie den Ländern vorsorgliche Verbote erlaubt.
Erfolgreich geklagt haben damit zwei Frauen aus Nordrhein-Westfalen. Die Lehrerin und die Sozialpädagogin wandten sich gegen das gesetzliche Verbot, im Schuldienst ein Kopftuch oder ersatzweise eine Wollmütze zu tragen. Sie waren zuvor bei den Arbeitsgerichten gescheitert.
Die Verfassungsrichter sahen nun in dem pauschalen Verbot einen schweren Eingriff in die Glaubensfreiheit der Klägerinnen. Sie hätten plausibel dargelegt, dass das Kopftuchverbot ihre persönliche Identität berühre und ihnen sogar den Zugang zu ihrem Beruf verstelle. Damit sei auch der Gleichheitsgrundsatz berührt.
Der Beschluss war durch eine Computerpanne des Gerichts bereits am Donnerstag bekanntgeworden. Zwei Richter gaben ein Sondervotum ab.
Düsseldorf und Berlin wollen prüfen
Nach dem Urteil prüfen die Bundesländer Nordrhein-Westfalen und Berlin Änderungen ihrer Schulgesetze. „Wir werden nun unverzüglich prüfen, welche Konsequenzen aus den Entscheidungen im Einzelnen zu ziehen sind“, sagte Schulministerin Sylvia Löhrmann (Grüne) am gleichen Tag in Düsseldorf. „Dann werden wir alle erforderlichen rechtlichen Schritte zügig einleiten.“
Löhrmann (Grüne) hatte das Urteil des Bundesverfassungsgericht zum Kopftuchverbot begrüßt. Das 2006 auf Initiative der schwarz-gelben Vorgängerregierung ins Schulgesetz eingefügte Kopftuchverbot sei mit der in der Verfassung gewährleisteten Religionsfreiheit nicht vereinbar, erklärte Löhrmann am Freitag in Düsseldorf. Damit bestehe nun in einer seit Jahren strittigen Frage Rechtssicherheit.
Eine Sprecherin der Senatsbildungsverwaltung sagte am Freitag, zunächst müssten die Entscheidungsgründe des Gerichts vorliegen.
Kurth rät zu Gelassenheit
Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Kopftuchverbot sieht die Präsidentin der Kultusministerkonferenz (KMK), Brunhild Kurth, einen möglichen „Anpassungsbedarf“ für einige Schulgesetze der Länder. Das Urteil „lotet das Verhältnis von öffentlichem Dienst und religiöser Betätigung neu aus“, sagte die CDU-Politikerin am Rande der KMK-Frühjahrssitzung in Leipzig der Deutschen Presse-Agentur.
Die Länder würden sich „ihre Schulgesetze und weitere Regelungen“ mit Blick auf Neutralitätspflicht noch einmal genau anschauen. Sie rate aber zur Gelassenheit. Letztlich müsse „vor Ort entschieden werden, wie mit dem Tragen religiöser Symbole in Unterricht und Schule umgegangen werden muss“. Lehrer, Schulleiter und Schulaufsicht müssten „mehr als bisher auf den Einzelfall schauen“, sagte Kurth.
Die SPD-Kirchenbeauftragte Kerstin Griese sprach von einer Stärkung der religiösen Vielfalt in Deutschland. „Wir leben in einer multireligiösen Gesellschaft. Der Islam gehört selbstverständlich zu Deutschland“, sagte sie. Auch der religionspolitische Sprecher der Grünen, Volker Beck, sprach von einem guten Tag für die Religionsfreiheit.
Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes sprach von einer Stärkung der Religionsfreiheit. Leiterin Christine Lüders verwies in Berlin darauf, dass derartige Verbote auch negative Auswirkungen für kopftuchtragende Musliminnen in der Privatwirtschaft haben könnten.
Große Freude und verhaltene Zustimmung
Vor allem junge Musliminnen äußern sich sehr erfreut über das Urteil. Vielen war in den letzten Jahren die Ergreifung einer Karriere als Lehrerinnen versperrt, weil sie später hätten mit Schwierigkeiten bei der Einstellung rechnen müssen. Nun hoffen viele, dass sich hier manches Grundlegendes ändern wird.
Andere, wie der frühere IGMG-Generalsekretär Mustafa Yeneroglu, ordneten die Karlsruher Entscheidung in die bestehende rechtliche und politische Ordnung ein. Generell bedeute das Urteil noch keine sofortige oder gar flächendeckende Aufhebung bestehender Kopftuchverbote. Zumal im konkreten Einzelfall natürlich immer noch verboten werden könne. Grundsätzlich wurde das Urteil innerhalb der muslimischen Community als positiv begrüßt.
„Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Kopftuchverbot ist leider nur eine mangelhafte Reparatur des Schadens aus 2003. Wir hätten uns von den Verfassungsrichtern ein noch klareres Votum für die Religionsfreiheit, für den Gleichheitsgrundsatz gewünscht. Im Detail ist das Urteil aber eine Lehrstunde an den Gesetzgeber“, meinte Bekir Altaş, kommissarischer Generalsekretär der Islamischen Gemeinschaft Millî Görüş, anlässlich der Kopftuchentscheidung des Bundesverfassungsgerichts.
Wünschenswert wäre es gewesen, so der kommissarische Yeneroglu-Nachfolger, wenn die Verfassungsrichter das Problem bei den Störern ausgemacht hätten, anstatt die Konsequenzen den betroffenen Lehrerinnen aufzuerlegen. „Schade, dass sich das Gericht von dem zumeist populistisch geführten Mehrheitsdiskurs nicht ganz lösen und von den Angstmachern vollständig emanzipieren konnte.“ Dennoch sei die Entscheidung ein deutlicher Schritt. Das Kopftuch tangiere weder die negative Glaubensfreiheit der Schülerinnen und Schüler noch das Elternrecht oder den staatlichen Erziehungsauftrag. „Zutreffend stellen die Verfassungsrichter fest, dass das Kopftuchverbot in Nordrhein-Westfalen die ‘Grenze der Zumutbarkeit’ überschritten hat.“
Die Ditib begrüßte das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Kopftuchverbot an öffentlichen Schulen als „Meilenstein“ für die Gleichberechtigung von Muslimen und die Religionsfreiheit. „Dadurch wird die Aussage, der Islam gehöre zu Deutschland, mit Leben erfüllt“, sagte der Landesvorsitzende Erdinc Altuntas am Tag der Urteilsverkündung in Stuttgart. Altunas sagte, entsprechend müsse nun das Schulgesetz in Baden-Württemberg geändert werden. Viele Frauen entschlössen sich derzeit gegen ein Lehramtsstudium, weil sie später im Schuldienst kein Kopftuch tragen dürften.
Der Zentralrat der Muslime (ZMD) hat die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ebenfalls positiv bewertet. „Auch wenn das Urteil keine generelle Erlaubnis für das Kopftuch bedeutet, ist es sehr erfreulich“, sagte ZMD-Generalsekretärin Nurhan Soykan in Köln. Karlsruhe habe klargestellt, „dass das Kopftuch an sich keine Gefährdung des Schulfriedens bedeutet“. Das sei ein richtiger Schritt, „weil es die Lebenswirklichkeit muslimischer Frauen in Deutschland würdigt und sie als gleichberechtigte Staatsbürger am gesellschaftlichen Leben partizipieren lässt“.
„Das Urteil macht unverkennbar deutlich, dass alle Religionen vor dem Grundgesetz gleich sind und dass keine Religion privilegiert werden darf. Ich gehe davon aus, dass Länder, die ein Kopftuchverbot erlassen haben, der Gleichbehandlung der Religionen Folge leisten und die Kopftuchverbote aufheben werden“, war die optimistische Einschätzung von Seyfi Ögütlü, dem Generalsekretär des Vereins der Islamischen Kulturzentren (VIKZ).
Photo by Thorsten Hansen

Gericht kippt Verbot der Anti-Islamismus-Demo in Hannover

Nun also doch? Die umstrittene HoGeSa-Demo in Hannover ist trotz des Verbotes der Polizei doch wieder zugelassen worden – zumindest unter Auflagen. Das Urteil des Verwaltungsgerichtes muss aber nicht das letzte Wort bleiben.

Hannover (dpa). Das Verwaltungsgericht in Hannover hat das Verbot der umstrittenen Anti-Islamismus-Demonstration an diesem Samstag gekippt. Die Veranstaltung unter dem Motto „Europa gegen den Terror des Islamismus“, hinter der die Gruppierung „Hooligans gegen Salafisten“ (HoGeSa) steht, darf unter Auflagen stattfinden, urteilte das Gericht am Donnerstag. Gründe für ein vollständiges Verbot, wie von der Polizei Hannover gefordert, lägen nicht vor. Die Demonstranten dürfen aber nicht wie geplant durch die Innenstadt ziehen, sondern sich nur auf der Fläche des ehemaligen Omnibusbahnhofs hinter dem Hauptbahnhof versammeln.

Die Polizei hatte die Demo verboten, weil sie Gewalt und Krawall befürchtetet. Bei einer ähnlichen Veranstaltung in Köln hatten vor kurzem rund 4.500 Hooligans und Rechtsextreme die Polizei angegriffen. Auch hier war die Gruppierung der Initiator gewesen. Die Polizei rechnet bislang mit mindestens 5.000 Teilnehmern. Zudem wurden 18 Gegendemonstrationen angemeldet.

Bei der angemeldeten Versammlung handele es sich – entgegen der Einschätzung der Polizei – um eine Veranstaltung, die grundsätzlich den Schutz der Versammlungsfreiheit nach Artikel 8 des Grundgesetzes in Anspruch nehmen könne, begründete das Gericht seine Entscheidung. Auch aufgrund des Mottos sei nicht ersichtlich, dass die Demo auf die Ausübung von Gewalt ausgerichtet sei. Sie sei auch nicht per se unfriedlich, zumal der Antragsteller selbst zur Gewaltlosigkeit aufrufe.

Die Polizei kann die Gerichtsentscheidung nun vor dem Oberverwaltungsgericht Lüneburg angreifen. Theoretisch ist ein Klageweg bis zum Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe möglich.

Urteil über das Bedecken der Gesichts und der Hände von Schaikh Abdallah bin Bayyah veröffentlicht

Die Frage der Bedeckung von Gesicht und Händen bei Frauen war sowohl bei den muslimischen Gelehrten und bei den Gefährten des Propheten umstritten. Ibn Mas’ud war der Meinung, dass dies getan werden müsse, während ‘A’ischa (die Gattin des Propheten) der gegensätzlichen Ansicht war. Die Meinungsunterschiede beruhen auf der Interpretation des Verses: „Sie sollen ihren Schmuck nicht offen zeigen, außer dem, was sichtbar ist.“ (An-Nur, 31)

Einige Gefährten glaubten, dass Gesicht und Hände Objekte des scheinbaren Schmuckes sind, während andere der Ansicht waren, das, „was sichtbar ist“ auf die äußere Erscheinung bezogen ist. Das heißt, dem Körper, der zu sehen ist, nachdem eine Frau ihre Kleidung trägt, die sie voll bedeckt.

Nach der Zeit der Gefährten waren sich die Gelehrten in dieser Frage uneins. Die Mehrheit kam zu dem Schluss, dass das Gesicht und die Hände nicht Teil der ‘Aura (das heißt, der zu bedeckenden Stellen des Körpers) sind – wie Malik, Abu Hanifa, Ibn Hanbal und Imam Ahmad (so eines der verschiedenen Urteile, dass er in dieser Hinsicht fällte). Die Meinung in ihren Schulen erläutert jedoch, dass die Enthüllung von Gesicht und Händen nur dann gültig ist, wenn die Frau keine Fitna (das heißt, Versuchung) hervorrufen wird.

Aber für den Fall, dass Fitna befürchtet wird, haben die Gelehrten unterschiedliche Meinungen darüber, ob es erlaubt ist, Gesicht und Hände zu enthüllen. Einige sagen, dass der Mann seinen Blick senken muss und die Frau nicht verpflichtet ist, ihr Gesicht zu bedecken. Das ist die Meinung von Qadi ‘Ijad, welcher der malikitischen Denkschule angehörte. Er zitierte das Hadith, das die Geschichte einer Frau aus dem Stamm der Khath’am erzählt, die zum Propheten, Friede sei mit ihm, kam und er das Gesicht von Al-Fadl auf die andere Seite drehte, aber nicht anwies, dass sie ihr Gesicht bedecken sollte.

Viele Gelehrte sind der Meinung, dass eine Frau ihr Gesicht bedecken sollte, wenn Fitna zu befürchten sei. Die Frage ist eine kontroverse. Die authentische Meinung von Imam Ahmad weist darauf hin, dass eine Frau Gesicht und Hände in Gegenwart von Fremden verhüllen sollte. In dieser Hinsicht vertreten wir die Meinung, dass eine Frau ihr Gesicht und die Hände an Orten bedecken sollte, wo dies nötig ist.

Aber an anderen Orten, wo dies nicht nötig ist, weisen wir eine Frau an, zumindest ihren Kopf zu bedecken. Schlus­sendlich macht dieses Thema keine große Debatte oder Meinungsverschiedenheit nötig. Es gibt viele andere Themen und Pflichten, die wesentlich bedeutsamer sind als solch ein kleinerer Streit.

In dieser Hinsicht fordern wir muslimische Prediger, möge Allah sie belohnen, dazu auf, ihre Anstrengungen in sinnvolle Kanäle zu leiten und sich auf für die Muslime vitale Themen zu fokussieren; sie sollten sich um Einheit bemühen, nicht um Streit. Es ist akzeptabel, bei Einzelheiten anderer Meinung zu sein; insbesondere, wenn es sich dabei um eine Kontroverse handelt, die seit der Zeit der Prophetengefährten eine gewisse Begründung hat; ein Streit, der auf Texten des Qur’an und der Sunna beruht; ein Streit, der sich aus unterschiedlichen Interpretationen ableitet. Diejenigen, die eine streitbare Position vertreten, sollen nicht wegen eines schwachen Glaubens oder schlechten Absichten kritisiert werden. Eher sollte solch eine Meinung als respektabel und akzeptabel betrachtet werden, inscha’Allah.

Wir raten denjenigen, die kontroverse Meinungen vertreten, sich der Ursache des Streites bewusst zu machen und sich nicht gegenseitig des Unglaubens oder der Fälschung im Glauben zu beschuldigen. Die Angelegenheit ist flexibel und Allah hat für uns keine Härte in der Religion geschaffen. Er sagte: „Er hat (…) euch in der Religion keine Bedrängnis auferlegt.“ (Al-Hadsch, 78)

Beispielsweise kann die Meinung bezüglich einer Frau in Europa, ihr Gesicht und ihre Hände zu bedecken, dazu führen, dass sie Probleme mit der Polizei oder am Flughafen bekommt. In dem Fall wäre sich zu bedecken manchmal nicht erlaubt. Solche Arten von Fatawa sind von der Einsicht in die Zwecke der Scharia weit entfernt.

In solch einem Fall wäre es besser für sie, in ihrem eigenen Land zu bleiben, wenn sie ihr Gesicht und die Hände ­verhüllen will. Wenn sie aber in ein anderes Land reist, dann würde ihre Verhüllung von Gesicht und Händen ein größeres Problem verursachen als jenes, das durch die Enthüllung von Gesicht und Händen entsteht. Und Allah weiß es am Besten.

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Heimunterricht: Elterliche Freiheit bleibt bis auf Weiteres nachrangig

Als beinahe einzige Demokratie der westlichen Welt ist der Heimunterricht in Deutschland untersagt. Das Gesetz, in dem er unter Strafe gestellt wird, ist ein Überrest der Nazizeit. (iz). Allen verbesserten […]

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Jüdischer Kongress begrüßt Senatsmehrheit gegen das niederländische Verbot des betäubungslosen Schlachtens

(KNA). Der Europäische Jüdische Kongress (EJC) begrüßt die Entscheidung des niederländischen Senats zum betäubungslosen Schlachten von von Tieren. Mit dem derzeitigen Kompromiss, das Schächten vorerst nicht zu verbieten, werde die Religionsfreiheit von Juden und Muslimen gewahrt und zugleich der Tierschutz berücksichtigt, betonte EJC-Präsident Mosche Kantor am Mittwoch, den 13. Juni in Brüssel. Eine Mehrheit im niederländischen Senat hatte sich am Dienstag, den 12. Juni gegen ein Verbot ausgesprochen. Zuvor hatte der Staatssekretär im Landwirtschaftsministerium, Henk Bleker, mit religiösen Gemeinschaften einen Kompromiss ausgehandelt, demzufolge das geschlachtete Tier binnen 40 Sekunden das Bewusstsein verlieren muss; anderenfalls muss das Tier getötet werden. Eine niederländische Tierschutzpartei hatte das Verbot im vergangenen Jahr beantragt. Kritiker sahen in dem möglichen Verbot eine Einschränkung der Religionsfreiheit von Juden und Muslimen, die Fleisch nur dann essen dürfen, wenn die Tiere entsprechend bestimmter Vorschriften geschlachtet wurden.

Gastbeitrag über das Schweizer Minarettverbot. Von Johannes Mosmann

Johannes Mosmann vom Institut für soziale Dreigliederung über das Minarett-Verbot in der Schweiz, scheinbare Widersprüche zwischen Recht und Freiheit und eine fast vergessene Idee aus Deutschland. Verwirrte Demokraten In der […]

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